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AB 62697

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-07

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung: Die Anträge zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gelten ebenso für das Steuerharmonisierungsgesetz. Das ist auf der Fahne nicht ganz korrekt wiedergegeben. Ich wäre dankbar, wenn auch die Kommissionssprecher noch darauf hinweisen könnten.

Bislang habe ich gedacht, dass die Grundsätze der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuergerechtigkeit in diesem Land noch etwas gelten. Wenn nun aber Mitarbeiterkategorien Steuerabschläge gewährt werden, von denen Steuerpflichtige, die mit ihrem Lohnausweis jeden Fünfer versteuern müssen, nur träumen können, ist das meines Erachtens ganz klar verfassungswidrig. Deswegen schlägt Ihnen die Kommissionsminderheit bei der Besteuerung der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenaktien, die mit einer Sperrfrist versehen sind, einen Systemwechsel vor: Alle Titel, die ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin erhält, sollen zu dem Zeitpunkt versteuert werden, zu dem nicht nur das Eigentumsrecht vollumfänglich übergeht, sondern auch die volle Verfügungsgewalt.

Bei den Aktien, die die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen heute erhalten und die mit einer Sperrfrist versehen sind, wird nach der Praxis des Bundesgerichtes, der nun auch der Bundesrat gefolgt ist, ein Diskont gewährt. Das heisst, die Besteuerung erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien - das ist an und für sich richtig. Nun kommt aber der Skandal: Immer dann, wenn diese Aktien mit einer Sperrfrist versehen sind, wird der Verkehrswert, der für die Besteuerung massgebend ist, diskontiert, und zwar mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr. Das hat logischerweise zur Folge, dass der Verkehrswert mit einer geschickten Gestaltung dieser Sperrfrist - und die kann von den Unternehmungen willkürlich festgelegt werden - um bis zu 44 Prozent reduziert wird. Das heisst, dass damit die Bemessungsgrundlage, die für die Besteuerung massgebend ist, frei manipulierbar wird. Sie kann um bis zu 44 Prozent herabgesetzt werden.

Das bedeutet doch ganz klar eine Begünstigung all jener Kategorien von Mitarbeitern, die einen Teil ihres Gehalts in Form von Aktien ausbezahlt erhalten. Das ist klar eine Ohrfeige gegenüber all jenen Leuten, die mit dem Lohnausweis ihren Lohn vollumfänglich versteuern müssen. Das widerspricht der Theorie des Reinvermögenszuwachses, das widerspricht ganz klar der Gleichmässigkeit der Besteuerung.

Da es nun aber in der Tat einen Unterschied macht, ob ich eine Aktie mit einer Sperrfrist erhalte, die mir nicht sofort die volle Verfügungsfreiheit gibt, oder ob ich sie mit der sofortigen freien Verfügungsmacht erhalte, beantragt Ihnen die Kommissionsminderheit einen Systemwechsel. Das heisst, immer dann, wenn eine Aktie mit einer Sperrfrist abgegeben wird, soll der Zeitpunkt der Besteuerung auf den Ablauf der Sperrfrist verlegt werden. Dafür gibt es dann aber keinen Diskont, denn nach Ablauf der Sperrfrist können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voll über den Wert verfügen. Er steht ihnen wie ein normaler Lohn frei zur Verfügung. Damit rechtfertigt es sich nicht mehr, einen Abzug zu gewähren.

Der Systemwechsel hat den Vorteil, dass nicht mehr willkürlich und frei manipulierbare Steuerabzüge gewährt werden und dass die Aktien zum richtigen Kurswert besteuert werden; Herr Bührer, das ist vielleicht nicht unwichtig, wenn ich mich an Ihre Argumentation erinnere. Damit wird sichergestellt, dass der Fiskus nicht mit frei manipulierbaren Sperrfristen um wesentliche Steuererträge geprellt wird.

Ich habe mir die drei Fragen von Herrn Bührer angeschaut. Mit dem von uns vorgeschlagenen Systemwechsel kann ich Ihre drei Fragen mit Ja beantworten. Herr Bührer, mit unserem Vorschlag haben wir erstens mehr Steuergerechtigkeit, indem nämlich die Mitarbeiteraktien gleich besteuert werden wie ein normaler Lohn. Zweitens ist es ein sehr einfaches System. Der Zeitpunkt der Besteuerung steht klar fest: Es ist der Ablauf der Sperrfrist. Drittens ist völlig klar, was versteuert werden muss. Es gibt keinen Diskont usw. Einfacher [PAGE 39] können Sie es gar nicht haben. Weiter ist es in Bezug auf die Steuereinnahmen völlig klar, dass der Fiskus wesentlich besser fährt, weil er nämlich keine Steuerrabatte gewähren muss. Wenn Sie ehrlich sind, diese Frage offen beantworten und wenn Ihnen die Steuergerechtigkeit etwas gilt, dann stimmen Sie dem Systemwechsel zu.

Wir haben zur Frage des Systemwechsels einen Minderheitsantrag und einen "Eventualantrag" gemacht. Wenn Sie dem Systemwechsel nicht zustimmen, dann stellen Sie wenigstens sicher, dass nicht Leute mit Millionenbezügen in Form von Mitarbeiteraktien mit Steuerrabatten beschenkt werden. In der Kommission wurde immer wieder gesagt, die Vorlage sei nicht dazu da, Topmanagern mit Millionenbezügen Steuergeschenke zu machen. Über die Verteilungswirkung dieser Vorlage konnte aber niemand Auskunft geben. Sie wollen es auch gar nicht wissen, deswegen haben Sie den Rückweisungsantrag der Minderheit Fehr Hans-Jürg abgelehnt. Sie leben lieber mit Behauptungen und behaupten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Start-ups würden begünstigt und nicht die Millionäre mit Topeinkommen. Wenn es Ihnen mit dieser Aussage Ernst ist, dann stimmen Sie wenigstens dem "Eventualantrag" zu. Mit dem "Eventualantrag" wird sichergestellt, dass die steuerbaren Leistungen, die mit einem Diskont begünstigt werden, auf 50 000 Franken beschränkt werden. Damit haben wir ein Minimum an Gewähr, dass nicht Einkommensmillionärinnen und -millionäre mit solchen Steuerrabatten noch zusätzlich begünstigt werden. Das ist das Minimum, das Sie zur Wahrung der Steuergerechtigkeit in diesem Land vorkehren müssen.

Ich bitte Sie als Erstes: Stimmen Sie dem Hauptantrag zu. Falls Sie dem nicht folgen können, beschränken Sie zumindest die Steuerausfälle, indem Sie die Steuerrabatte auf Leistungen bis 50 000 Franken beschränken.