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preparatory:AB 62786

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-08

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, der Mehrheit und damit dem Bundesrat zuzustimmen, und ich begründe das wie folgt: Es geht hier darum, dass wir Kongruenz herstellen sollten zwischen den langfristigen Anlagen und dem Rückgaberecht, das für den Anleger mit diesen langfristigen Anlagen eben verbunden ist.

Erschwerte Bedingungen oder beschränkte Marktgängigkeiten - eben der Konjunkturzyklus, ich möchte das noch einmal bestätigen - können es nötig machen, dass das Rückgaberecht des Anlegers über eine längere Zeit zu erstrecken ist, manchmal auf fünf Jahre. Es könnten sogar noch mehr Jahre sein, und in der Tat erinnere ich an die Bestimmung des geltenden Gesetzes, Artikel 25 Absatz 1 des Anlagefondsgesetzes, wo nämlich bei Hypothekarfonds das Kündigungsrecht durch das Fondsreglement sogar ganz ausgeschlossen werden kann.

Ich möchte auch anfügen, dass der Einsatz von alternativen Anlagen, insbesondere von Hedge-Fonds und von Private-Equity-Fonds, heute wesentlich verbreiteter ist, als es damals der Fall war, als man das heute geltende Gesetz schuf. Daher sollte es auch einer offenen kollektiven Kapitalanlage erlaubt sein, einen Teil ihres Vermögens in Private-Equity-Fonds anzulegen. Dann gelten eben andere Fristen.

Für die meisten Fonds ist heute der Alltag ein ganz anderer, er ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass Ausgabe- und Rückgabemöglichkeit eigentlich täglich üblich sind. Das wird sich auch bei den allermeisten Fonds in der Zukunft nicht ändern. Aber dort, wo eben spezielle Fälle entstehen - und solche gibt es, wie ich gesagt habe -, müssen wir gesetzlich dafür gerüstet sein. Die fünf Jahre beziehen sich wie gesagt insbesondere auf die speziellen Fonds. Wir denken an Private-Equity-Fonds, vor allem aber denken wir, ich sage es noch einmal, an die Hypothekarfonds. Aus diesen Gründen glaube ich, dass es hier dann auf der Stufe der Verordnung Regelungsbedarf geben wird. Aber das kann man nicht im Gesetz festlegen.

Ich ersuche Sie deshalb, der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat zuzustimmen.