preparatory:AB 62806
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-08
Wortprotokoll
Ich habe drei Bemerkungen:
1. Die Bestimmung, die wir Ihnen vorschlagen, ist auf ausdrücklichen Wunsch des Bundesamtes für Justiz in den Gesetzentwurf eingebracht worden.
2. Ich erinnere Sie daran: Wenn Sie hier dem Bundesrat nicht folgen, dann stellen Sie sich in Widerspruch zu Artikel 38 Absatz 1, der vorher diskussionslos durchgegangen ist. Dort steht nämlich, dass die Eigenmittelvorschriften der Sicav auch ohne diesen Absatz 2 eingehalten werden müssen. Sie sind also eine Bewilligungsvoraussetzung. Da sie eine Bewilligungsvoraussetzung sind, wird einer Sicav, welche die Eigenmittelvorschriften nicht erfüllt, die Bewilligung zu entziehen sein. Herr Kaufmann, das ist dann die Folge. So haben wir Ihnen das auch während der Kommissionssitzungen mitgeteilt.
3. Ohne Absatz 2 müssen die Aktionäre Mittel nachschiessen, um zu verhindern, dass der Sicav die Bewilligung entzogen wird, wenn dieser Fall eintritt. Daran führt dann kein Weg vorbei. Es ist somit eine faktische Pflicht. Das muss man festhalten. Dadurch ist die Frage, wer Mittel nachschiessen muss, den Aktionären im Innenverhältnis überlassen. Mit Absatz 2 besteht demgegenüber eine rechtliche Pflicht der Unternehmeraktionäre, diese Mittel nachzuschiessen.
Aus Anlegerschutzgründen ist deshalb der bundesrätliche Entwurf vorzuziehen, weshalb ich Ihnen empfehle, dem Antrag der Minderheit Leuthard zu folgen.