preparatory:AB 62920
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-08
Wortprotokoll
Der Bundesrat beantragt Ihnen, die beiden Motionen abzulehnen. Sie sind zu einem Zeitpunkt entstanden, als zwei, drei Versicherungsfälle in diesem Land Aufsehen erregt haben. Sie haben auch Publizität gefunden. Ich glaube auch festgestellt zu haben, dass die damalige Publizität sich auch etwas auf das Verhalten der Versicherung ausgewirkt hat und dass in den Unternehmungen der Versicherungsbranche auch gewisse Überlegungen angestellt worden sind. Zumindest hat sich die Branche dann zu den Kriterien bekannt, nach denen sie risikobasierte Prämien erhebt, und hat sie öffentlich gemacht.
Im Rahmen der Versicherungsaufsicht - das ist unsere Aufgabe, es ist auch die Aufgabe des Bundesamtes für Privatversicherungen - schreiten wir, gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Sie ja vor Jahresfrist verabschiedet haben, bei Missständen ein, insbesondere auch bei einer Verletzung von Interessen der Versicherten. Prämien, die diskriminierend oder ohne sachlichen Grund ungleich sind, müssten einen Missbrauchstatbestand darstellen. Dann müsste die Aufsichtsbehörde einschreiten. Wir haben bei unseren Untersuchungen im Hinblick auf diese Motion festgestellt, dass die gesetzliche Möglichkeit eines Einschreitens grundsätzlich vorhanden ist, dass wir sie auch ausschöpfen, dass wir aber im vorliegenden Fall keinen Handlungsbedarf sehen, weil die risikobezogenen Tarifierungen in der Autohaftpflichtversicherung auf objektiven statistischen Daten basieren und bei diesen Daten auch die wichtigsten Risikomerkmale festgesetzt werden. Die unterschiedlichen Prämien nach verschiedenen Gruppen von Versicherungsnehmern lassen sich also statistisch belegen und damit auch sachlich begründen. Somit haben Angehörige anderer Staaten nicht höhere Prämien zu entrichten, weil sie Angehörige eines anderen Staates sind, sondern entscheidend ist, dass die Angehörigen bestimmter Staaten statistisch ausgewiesen ein höheres Risiko darstellen. Das ist das Kriterium. Daher entfällt der Verweis auf die Verfassung. Die aus dieser Tarifierung resultierenden ungleichen Prämien halten deshalb vor dem Gebot der Rechtsgleichheit stand.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit für alle statistisch relevanten Nationalitäten im Bestand eines Versicherers als Kriterium bei der Tarifierung dient. Es ist also nicht eine Diskriminierung, sondern es ist ein Tarifierungselement. Deshalb kann die Verwendung dieses Kriteriums insbesondere nicht als Diskriminierung betrachtet werden.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, beide Motionen abzulehnen.