preparatory:AB 62988
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-09
Wortprotokoll
Der Ständerat hat diese Bestimmung mit 19 zu 13 Stimmen beibehalten, wogegen Ihre Kommission aus folgenden Gründen mit 14 zu 9 Stimmen Festhalten beschlossen hat, d. h. Festhalten am Beschluss auf Streichung der Bestimmung. Es geht hier um die Informationspflicht betreffend automatisierte Einzelentscheide. Der Bestimmung liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass bei einer automatisierten Datenbearbeitung die Gefahr einer Falschbearbeitung höher ist als beim schematischen Entscheid eines Sachbearbeiters aufgrund von Weisungen.
Die Motionen 00.3000 und 98.3529, welche unter anderem mit der Revision des Datenschutzgesetzes umgesetzt werden sollen, verlangen eine solche Bestimmung nicht. Es nützt den betroffenen Personen nichts, wenn ihnen mitgeteilt wird, der Entscheid sei computergesteuert ergangen. Gestützt auf diese Information können sie nämlich nicht nachträglich auf den Entscheid Einfluss nehmen und ihn rückgängig machen, nur weil er computergesteuert ergangen ist. Die Bestimmung verursacht lediglich einen Mehraufwand für die staatlichen und privaten Datenbetreiber, ohne den Betroffenen einen entsprechenden Nutzen zu bringen. Der administrative Aufwand ist grösser, weil der Kunde auch bei positiven Entscheiden informiert werden müsste. Es ist auch davon auszugehen, dass der Mehraufwand kostenmässig den Kunden übertragen würde.
Im Weiteren besteht ein Zusammenhang mit Artikel 34 Absatz 1 DSG, nach dem private Personen auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft werden, welche die Information der betroffenen Person gemäss Artikel 7b unterlassen. Die in Artikel 7b grundsätzlich enthaltene überflüssige Bürokratie auch noch mit einer Strafe zu sanktionieren, nämlich mit Haft oder Busse, ist nun wirklich völlig überflüssig.
Die Streichung hat im Weiteren einen Einfluss auf die Übergangsbestimmung unter Ziffer III, in der Artikel 7b aufgeführt beziehungsweise eben nicht mehr aufgeführt würde. Unser Rat hat diesen Hinweis auf Antrag der Kommission für Rechtsfragen bereits einmal - mit 101 zu 61 Stimmen - gestrichen. Schon die damaligen Ausführungen der Vertreter des Minderheitsantrages zeigten, dass die Tragweite der Bestimmung unabsehbar ist. Daran haben die heutigen Ausführungen der Minderheit nichts geändert.
Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Antrag Ihrer Kommission zu folgen und Artikel 7b zu streichen beziehungsweise an Ihrem Beschluss festzuhalten.