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Vischer Daniel · Nationalrat · 2006-03-09

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2006-03-09

Wortprotokoll

Kernstück dieser Vorlage ist die nachträgliche Verwahrung. Ich möchte bereits im jetzigen Moment einige Punkte dazu festhalten.

Wie bereits gesagt, haben wir zwei verschiedene Elemente: Wir haben die Verwahrung, wie sie nun im Strafgesetzbuch bereits enthalten ist, und wir haben die Verwahrungs-Initiative, welche für gewisse Täter eine Totalverwahrung anstrebt. Heute geht es um eine Modifizierung der bereits heute geltenden Verwahrung. Einerseits soll der Katalog der Anlasstaten ausgeweitet werden, andererseits soll eine nachträgliche Verwahrung möglich werden. Was heisst nachträglich? Das heisst, es soll auch eine Person verwahrt werden können, die bei ihrer Verurteilung nicht verwahrt worden ist, bei der aber im Rahmen des Vollzuges festgestellt wird, dass - dies ist das Wichtigste - bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung ein Verwahrungstatbestand vorgelegen hat und das Gericht aus Gründen, die es nicht zu verantworten hat, die Verwahrung nicht ausgesprochen hat. Es müssen also neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die dem Gericht bisher noch nicht bekannt waren.

Nun wissen Sie: Die Gefängnisdirektoren jammern, Herr Urbaniok listet uns einen Katalog auf mit der Anzahl von Tätern, die alsbald auf freien Fuss gesetzt würden, wenn wir nicht im nächsten Jahr die nachträgliche Verwahrung einführen würden. Da irren sich diese Leute; das muss ich Ihnen sagen. Sie irren sich, wenn sie meinen, die nachträgliche Verwahrung werde es ihnen ermöglichen zu verhindern, dass diese Leute herausgelassen werden müssen. Ich sage Ihnen auch, warum: Eine nachträgliche Verwahrung ist nur möglich, wenn der Richter die ganzen Zusammenhänge der Verwahrung in einem solchen Fall nicht geprüft hat. In den meisten Fällen aber, die heute als Gefahrenherde zur Disposition stehen, liegen Gutachten vor; das Gericht hat sich also mit der Frage der Verwahrung befasst, kam aber nicht zum Schluss, sie sei nötig.

Ich vermute stark, dass Leute wie Herr Urbaniok und andere meinen, die nachträgliche Verwahrung sei auch möglich, wenn gewissermassen ein neuer Gutachter sein Ermessen an die Stelle eines früheren Ermessens eines Gutachters setzt. Das wird ganz klar nicht der Fall sein. Das heisst, die Argumentation "Wir haben jetzt ein neues Gutachten" wird immer dann nicht eine genügende Grundlage für die nachträgliche Verwahrung sein, wenn gutachterlich schon im ersten Fall die Verwahrung überprüft worden ist.

Es konnte eigentlich niemand genau Auskunft geben, welche Fälle von den infrage stehenden jetzt für diese nachträgliche Verwahrung tatsächlich infrage kämen. Da, glaube ich, besteht auch ein gewisses Missverhältnis in der Argumentation. Auch Herr Bundesrat Blocher sagt, diese nachträgliche Verwahrung werde wahrscheinlich gar nie oder nur ganz selten, vielleicht höchstens einmal pro Jahr, angewandt. Auf der anderen Seite wird sie ins Gesetz genommen, weil im Land der Druck besteht: Wir müssen "griffige" Verwahrungen aussprechen können. Es ist der Ruf der Gefängnisdirektoren usw. Da frage ich, ob wir hier nicht eine Simulation veranstalten. Wir tun nämlich so, als ob wir einen neuen, griffigen Tatbestand der nachträglichen Verwahrung einführen, und legen nicht offen, dass er nur in den seltensten Fällen angewandt werden kann. Nur in den Fällen, wo wirklich ein revisionswürdiger Tatbestand im umschriebenen Sinne vorliegt, ist der Grundsatz "ne bis in idem" möglicherweise nicht verletzt. Ich bin gespannt, wie viele Fälle von den wenigen, die zur Anwendung kommen, in Strassburg der europäischen höchstrichterlichen Überprüfung noch standhalten. Das ist also die Crux: Wir haben gewissermassen das Damoklesschwert "ne bis in idem"; dies ist ein EMRK-Grundsatz, aber auch ein Obergrundsatz unserer eigenen Strafrechtspflege.

Es macht keinen Sinn, einer solchen Gesetzgebung das Wort zu reden und Tatbestände einzuführen, die eigentlich nur im minimalsten Bereich eine Wirkung haben. Das ein paar allgemeine Bemerkungen zum Eintreten. Ich werde nicht mehr darauf zurückkommen.