Goll Christine · Nationalrat · 2000-09-25
Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-09-25
Wortprotokoll
"Dieses Gesetz soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen." So lautet der Zweckartikel dieses Chemikaliengesetzes, über das wir heute beraten. Es darf nicht sein, dass der Gesundheitsschutz der Bevölkerung den Profitinteressen der chemischen Industrie unterworfen wird. Der Entscheid des Ständerates und der Mehrheit unserer Kommission, die Bestimmungen über Chemikalien in Innenräumen aus diesem Gesetz zu kippen, ist nicht nur fahrlässig, sondern geradezu ein Freipass für unkontrollierbare Gefährdungen der Gesundheit der Bevölkerung. Der Regelungsbedarf im Bereich der Wohngifte ist dringend geboten.
Der Bundesrat hat in diesem Sinne auch in Artikel 20 präventive Gesetzesbestimmungen in Kann-Formulierungen vorgeschlagen. Demnach könnten Vorschriften und Massnahmen zu Schadstoffen in Innenräumen festgelegt werden, demnach könnte der Bundesrat Richtwerte für Schadstoffe in der Innenraumluft empfehlen.
Artikel 29a ist für uns kein adäquater Ersatz für den gestrichenen Artikel 20. Trotzdem werden wir diese Bestimmung unterstützen, denn Information ist nicht nur das Mindeste, sondern selbstverständlich. Trotzdem bleibt Artikel 29a toter Buchstabe ohne irgendwelche Konsequenzen.
Die SP-Fraktion unterstützt die bundesrätliche Variante insbesondere in Artikel 20 aus folgenden Gründen:
1. Es geht nicht um Innenraumgifte im industriell-gewerblichen Bereich, sondern in öffentlichen Räumen wie Schulen, Kindergärten, Heimen oder Spitälern, in denen sich die Betroffenen nicht selber schützen können.
2. Es braucht gesetzliche Grundlagen für die Vermeidung von Giften wie Lösungsmitteln, Fungiziden oder Pestiziden in nicht fest montierten Gegenständen, zum Beispiel in Möbeln, die nicht durch andere Gesetze wie beispielsweise das Bauproduktegesetz, das von Herrn Bortoluzzi erwähnt wurde, abgedeckt sind. Es ist ja zudem noch nicht einmal in Kraft.
Die heutigen Vorschriften sind unübersichtlich. Verschiedene Behördenstellen sind zuständig; es herrscht in diesem Sinn kein kohärentes Verordnungsrecht im Bereich der Wohnraumgifte.
3. Wenn moniert wird, wie in unserer Kommission geschehen, dass die wissenschaftlichen Grundlagen nicht erhärtet seien, so verhindert man mit der Streichung von Artikel 20 gleichzeitig, dass im Bereich der Wohngifte Forschungsaufträge erteilt werden können.
4. Mit diesen Bestimmungen in Artikel 20 fährt die Schweiz keinen Sonderzug. Es wurde moniert, dass die EU keine entsprechenden Regelungen kenne: Dem halten wir entgegen, dass auf internationaler Ebene - im Rahmen der WTO und der EU - gesetzgeberische Arbeiten zur Begrenzung von Schadstoffen in Innenräumen im Gange sind. Auch auf einzelstaatlicher Ebene laufen entsprechende Bestrebungen bzw. wurden entsprechende Regelungen bereits erlassen. Als Beispiele nenne ich Deutschland - Deutschland hat Grenzwerte für Lösungsmittel gesetzlich festgeschrieben - und Dänemark: Dänemark kennt Richtwerte für zahlreiche Schadstoffe in der Innnenraumluft. Mit Artikel 20 schafft die Schweiz also nur die gesetzliche Basis, um künftig ihr Recht ohne grössere Zeitverzögerung mit der europäischen Staatengemeinschaft zu harmonisieren.
5. Entgegen allen anders lautenden Behauptungen führen die Bestimmungen über Schadstoffe in Innenräumen im Chemikaliengesetz zu keinerlei Handelshemmnissen.
6. Ich bitte Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass das Bewusstsein über die Wohngiftproblematik in breiten Bevölkerungskreisen gewachsen ist. Das zeigt die starke Zunahme von Beratungen und Abklärungen. Klare Rechtsgrundlagen über Schadstoffe in Innenräumen wurden auch von den Kantonsregierungen gewünscht. Wir laufen heute Gefahr, dass die in den letzten Jahren aufgebauten Strukturen und die bescheidenen Ressourcen, die für die öffentliche Beratung betreffend Wohnraumgifte, vor allem in den Kantonen, zur Verfügung stehen, abgebaut werden, wenn nicht ein klarer gesetzlicher Auftrag besteht.
7. Es geht um ein öffentliches Interesse: Aufgrund der ausgewiesenen Zunahme von umweltbezogenen Gesundheitsstörungen hat eine breite Sensibilisierung in der Bevölkerung eingesetzt. Weshalb ist ein Wohngiftartikel sinnvoll? Weil die Bevölkerung zu mehr als 80 Prozent in Wohn- und Aufenthaltsräumen lebt und weil durch die heutige dichte Bauweise und den Einsatz von mehr als 40 000 verschiedenen Baustoffen die Belastung der Bevölkerung in Innenräumen zum Teil deutlich höher ist als in der Aussenluft.
Ich bitte Sie, diese Tatsache zur Kenntnis zu nehmen und den Entwurf des Bundesrates zu unterstützen.