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Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2006-03-14

Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-14

Wortprotokoll

Im Namen der FDP-Fraktion beantrage ich Ihnen, Absatz 2 von Artikel 16b nicht zu streichen. Er ist nötig. Ich bin da mit Kollege Kunz gar nicht einverstanden, der gesagt hat, diese Bestimmung sei ja gar nicht nötig, das habe man bei anderen Bewilligungen auch nicht.

Diese Bestimmung gilt ja auch nicht nur für irgendwelche Biogasanlagen, sondern generell für Bauten, die mit Sonderbewilligung im Landwirtschaftsgebiet errichtet werden. Das Erstellen von zusätzlichen Bauten für eine besondere Nutzung stellt ein Privileg dar, darum ist es richtig, wenn daran auch Bedingungen geknüpft werden. Wird die besondere Nutzung, aufgrund welcher man die Bewilligung für die Baute oder Anlage erhalten hat, aufgegeben, fällt auch der Grund für das Privileg weg, und es ist in diesem Fall nur gerechtfertigt, dass man die Baute oder Anlage wieder beseitigen bzw. den ursprünglichen Zustand wiederherstellen muss.

Die Befristung der Bewilligung bzw. das Erteilen der Bewilligung mit einer auflösenden Bedingung ist nicht zwingend. Die Bestimmung gibt den Kantonen aber die Möglichkeit, dies je nach Situation zu tun und damit den Bauern entgegenzukommen. Soll eine mit einer Sonderbewilligung errichtete Baute für eine andere Tätigkeit genutzt werden, so kann ein neues Bewilligungsgesuch mit der Angabe der neuen Tätigkeit eingereicht werden. Artikel 16b Absatz 2 gibt den Behörden den nötigen Spielraum, auch solche Bauten zu bewilligen, die grundsätzlich gar nicht bewilligungsfähig wären. Eine Baute ist nur dann zu beseitigen, wenn sie nicht mehr zonenkonform genutzt werden kann. Dieses Privileg für die Landwirtschaft muss zwingend mit der Auflage verbunden werden, dass solche Anlagen allenfalls auch zu beseitigen sind oder der frühere Zustand wiederherzustellen ist. Der Minderheitsantrag Kunz kann also problemlos abgelehnt werden, weil der Landwirt ja die Möglichkeit hat, eine neue Bewilligung zu beantragen. Er muss dabei aber logischerweise in Bezug auf die neue Nutzung die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.