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Cathomas Sep · Nationalrat · 2006-03-14

Cathomas Sep · Nationalrat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-14

Wortprotokoll

Die CVP-Fraktion unterstützt den Entwurf des Bundesrates und den Antrag der Mehrheit. Die Bestimmung, wonach eine befristete landwirtschaftliche Baute nach Wegfall der Bewilligung abgebrochen werden muss, entspricht der Regelung, für welche die Baute im Prinzip auch bewilligt worden ist. Die Bestimmung gilt ja nicht ausschliesslich für Biogasanlagen, sondern allgemein für alle in der Landwirtschaftszone erstellten und bewilligten Bauten, die eine befristete Bewilligung haben. Nichtlandwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzone sind einer Sonderbewilligung unterstellt und für einen bestimmten Zweck bewilligt worden. Beim Wegfall der ursprünglichen Nutzung muss bei einer befristeten Baubewilligung demzufolge die Baute einer neuen bewilligungsfähigen Nutzung zugeführt werden, was gemäss der vorliegenden Revision, gemäss Artikel 16a und Artikel 24d, möglich ist. Ich zweifle nicht daran, dass der Landwirt, welcher eine Baute erstellt hat, diese Baute erst dann abbrechen wird, wenn er keine bewilligungsfähige Nutzung mehr vorsieht. Also, eine Streichung [PAGE 196] dieser Bestimmung ist nach meiner Meinung und nach Meinung der CVP-Fraktion nicht gerechtfertigt.

In diesem Falle bitte ich Sie, den Antrag der Mehrheit zu unterstützen.