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Amherd Viola · Nationalrat · 2006-03-15

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-15

Wortprotokoll

Artikel 64, wie ihn der Bundesrat vorlegt, wurde gegenüber der Fassung von 2002 sowohl erweitert als auch eingeschränkt. Die Erweiterung bezieht sich auf den Kreis der Anlasstaten. Dies sind jene Taten, bei welchen eine Verwahrung angeordnet werden kann. Neu wird dieser Kreis auf all jene Delikte ausgeweitet, die mit einer Höchststrafe von fünf Jahren und mehr bedroht sind, dies gegenüber zehn Jahren im revidierten StGB. Mit der neuen Formulierung kann die Verwahrung beispielsweise auch bei sexuellen Handlungen mit Kindern, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Verbreiten menschlicher Krankheiten angeordnet werden.

Die Einschränkung bezieht sich auf die neu formulierte Voraussetzung, dass jemand nur verwahrt werden kann, wenn er durch seine Tat die psychische, physische oder sexuelle Integrität des Opfers schwer beeinträchtigt hat oder schwer beeinträchtigen wollte. Diese Voraussetzung muss kumulativ erfüllt sein. Der Unterschied zur Fassung von 2002 besteht darin, dass neu das Opfer wie erwähnt in seiner Integrität schwer geschädigt sein muss und nicht mehr eine schwere Schädigung allgemein ausreichend ist. Es wird damit klar festgehalten, dass ein reiner Vermögensschaden nicht zur Anordnung der Verwahrung führen kann.

Die Neuformulierung von Artikel 64 erfolgte aufgrund der Rückmeldungen der Kantone und der Strafvollzugsbehörden. Würde die revidierte Fassung ohne die vorliegende Nachbesserung in Kraft gesetzt, so könnten gewisse Täter, die nach geltendem Recht verwahrt würden, nicht mehr verwahrt werden. Zudem müssten gewisse heute verwahrte Täter aufgrund der Übergangsbestimmungen entlassen werden.

Zuhanden der Materialien ist festzuhalten, dass in der Kommission die Frage diskutiert wurde, ob in Artikel 64 mit dem Begriff "Täter" auch Anstifter, Gehilfen oder Mittäter gemeint sind. Gestützt auf die allgemeinen Regeln der Artikel 24 und 25 des revidierten StGB wird dies bejaht.

Zusammen mit der Revision des StGB und des MStG hat die Kommission die Petition der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz behandelt. Die Petition möchte eine Erweiterung des Anlasskataloges von Artikel 64 StGB, bevor das im Jahr 2002 revidierte StGB in Kraft tritt. Die Kommission hat von den Anliegen dieser Petition Kenntnis genommen und festgestellt, dass sie zu einem grossen Teil von der vorgeschlagenen Revision berücksichtigt werden. Von der Kommission wurde die gewünschte Aufnahme der Artikel 123, Einfache Körperverletzung, Artikel 180, Drohung, Artikel 181, Nötigung, Artikel 188, Sexuelle Handlungen mit Abhängigen, und Artikel 193 StGB, Ausnützung der Notlage, nicht übernommen.

Der Minderheitsantrag Menétrey-Savary unterscheidet sich im Wesentlichen in folgenden Punkten vom Mehrheitsantrag: Er will den Kreis der Anlasstaten wieder auf Delikte reduzieren, denen eine Strafdrohung von zehn Jahren - gegenüber fünf Jahren im Mehrheitsantrag - zukommt. Kumulativ soll die Verwahrung nur angeordnet werden können, wenn der Täter bereits vorbestraft ist und ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder wenn der Täter erfolglos einer therapeutischen Massnahme unterzogen wurde. Damit würden die Anwendungsmöglichkeiten der Verwahrung massiv eingeschränkt, und entsprechend würde auch der Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern stark reduziert.

Würde der Minderheitsantrag Menétrey-Savary angenommen, würde dies heissen, dass ein gefährlicher Ersttäter nicht verwahrt werden könnte. Ebenso könnten Täter, die sexuelle Handlungen an Kindern begehen, nicht verwahrt werden, weil dieses Delikt eben nicht zum Kreis der Anlasstaten gehört. Täter, bei denen keine psychische Störung vorliegt oder nachgewiesen werden kann, die aber schwere Verbrechen begangen haben, könnten erst verwahrt werden, wenn sie ein weiteres schweres Verbrechen begehen. Damit würden die Sicherheit der Gesellschaft und deren Schutz vor gefährlichen Straftätern massiv vermindert. Auch wenn die Verwahrung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, ist der Minderheitsantrag Menétrey-Savary bei der Interessenabwägung im Spannungsfeld des Schutzes der Gesellschaft und der persönlichen Freiheit abzulehnen.

Wir beantragen Ihnen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.