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preparatory:AB 63371

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-03-15

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, zu beachten, wo wir stehen: Wir haben ein Gesetz vor uns, das Sie beschlossen haben. Es geht nur darum, hier die völlig stossenden Dinge auszumerzen. Wenn Sie jetzt die ganze Frage der Geldstrafenproblematik neu aufwerfen - und dass Sie das tun, merke ich -, dann müssen Sie das ganze Gesetz neu überarbeiten. Es geht also nur darum, jene Bestimmungen neu zu regeln, bei denen eine Neuregelung dringend notwendig ist.

Erstens ist es richtig, dass der Bundesrat die Problematik von Artikel 42 in Zusammenhang mit den bedingten Strafen und den Schnittstellen erkannt hat; er hat sich damals entschlossen - aus Respekt gegenüber Ihrem Beschluss -, Ihnen keine Änderung dazu vorzulegen. Die Kommission des Ständerates und die Kommission des Nationalrates betrachteten eine Änderung aber doch als notwendig. Wir sollten es dann aber, so meine ich, doch dabei belassen, sonst kommt es zu einer Abänderung des Allgemeinen Teils.

Zweitens ist hervorzuheben, dass es nicht so ist, dass die Schnittstellenproblematik heute nicht vorhanden wäre; die gibt es heute natürlich auch. Die Problematik der Schnittstelle zwischen den Strafen für Übertretungen und den Strafen für Vergehen besteht nämlich heute schon, und zwar in noch krasserem Masse.

Der Bundesrat schliesst sich der Fassung der Mehrheit an. Wenn Sie das auch tun, heisst das, dass Sie die Absätze 1, 2 und 3 belassen und bei Absatz 4 die Fassung der Mehrheit nehmen. Das ist die beste Fassung. Das Problem liegt nämlich darin, dass die Lösung der Minderheit beim Massengeschäft, insbesondere bei der Verfolgung von Strassenverkehrsdelinquenten, mit zu viel Aufwand verbunden wäre. Wenn man von der Fassung der Mehrheit abweicht, wäre die Regelung deshalb nicht praxistauglich.

Die zu Artikel 42 Absatz 4 vorgeschlagene Lösung der Mehrheit übernimmt einen Lösungsvorschlag der Strafverfolgungspraktiker, welche darin einen gangbaren Weg für die Bewältigung der Alltagskriminalität sehen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen beantragt bei Artikel 42 Absatz 4 eine Möglichkeit für die sinnvollen und notwendigen Kombinationen. Wenn also jemand eine bedingte Strafe bekommt, hat der Richter die Möglichkeit - eben um die Schnittstellenproblematik nicht zu vergrössern oder Ungerechtigkeiten zu schaffen -, damit verbunden eine unbedingte Geldstrafe oder eine Busse auszusprechen; dies, damit eben einer, der eine hohe Busse erhalten hat, nicht benachteiligt wird gegenüber einem anderen, der ein schwereres Delikt begangen hat, dafür eine bedingte Strafe bekommt und dann ohne Geldzahlungen wegkommt.

Ich bitte Sie aber, den Minderheitsantrag Hämmerle abzulehnen. Er ist weder geeignet, die Schnittstellenproblematik zu lösen, noch enthält er eine Lösung für die Erledigung des Massengeschäftes; er löst also beide Probleme nicht.

Beim Antrag zu Absatz 1 kann man noch sagen, das sei eine Kleinigkeit, ob Sie "kann" oder "in der Regel" schreiben; da möchte ich nicht auf die Barrikaden gehen. Es ist einfach so, dass "in der Regel" insofern besser ist, als man zeigt, dass das andere Ausnahmen sein sollen, währenddem man beim "kann" die beiden Fälle gleichwertig lässt. Das wollte man nicht, und darum haben Sie auch das ursprüngliche "in der Regel" gewählt. Ich halte das für die bessere Fassung. Es ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes - das müssen Sie sehen - nicht vereinbar, dass ein Gericht aus im Gesetz nicht genannten Gründen allgemein, z. B. bei allen Strassenverkehrsdelikten, den bedingten Strafvollzug verweigern würde. Das ist also generell nicht möglich, man ist also nicht frei in dieser Sache, weil eben in der Regel der bedingte Strafvollzug gilt. Insofern ist die Fassung der Mehrheit die bessere.

Mit dem Antrag zu Absatz 4 wird aber die Schnittstellenproblematik - und darum ist dieser Minderheitsantrag problematischer - noch verschärft. Bedenken Sie: Heute werden pro Jahr rund 20 000 kurze bedingte Freiheitsstrafen ausgefällt, die mit einer Busse verbunden sind; das ist bereits heutige Praxis. Der grösste Teil entfällt auf die Strassenverkehrsdelikte. Diese kurzen bedingten Freiheitsstrafen werden nach dem revidierten Strafgesetzbuch durch eine Geldstrafe, und zwar durch eine bedingte, und/oder die bedingte gemeinnützige Arbeit ersetzt. Das ist ein Ersatz für diese Freiheitsstrafe. Wird aber der Minderheitsantrag angenommen, so dürfen diese letztgenannten Strafen nicht mit einer unbedingten Strafe verbunden werden, so, wie das heute in 20 000 Urteilen pro Jahr der Fall ist. Damit fehlt ein zentrales Element zur Lösung der Schnittstellenproblematik. Darum bitte ich Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Die beste Fassung - ich will auf die Problematik der Geldstrafe nicht eingehen; das ist jetzt beschlossen - ist die der Mehrheit. Der Bundesrat schliesst sich dieser Fassung an.

Ich bitte Sie, der Lösung der Mehrheit zuzustimmen. Sie ist praxistauglich, sie schafft am wenigsten Probleme mit der Schnittstellenproblematik, und sie ist in der Formulierung klarer.