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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-25

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-25

Wortprotokoll

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen sieht namentlich vor, dass Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft auch über Interpol gestellt werden können und dass dem ersuchenden Staat mitzuteilen ist, inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben wurde. Eine Information der von einem Verhaftsersuchen betroffenen Person ist in diesem Übereinkommen nicht vorgesehen, weil eine derartige Information mit dem Zweck dieses Vertrages grundsätzlich unvereinbar wäre. Im Fall Öztürk haben die zuständigen schweizerischen Behörden die sich aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen ergebenden Pflichten gegenüber der Türkei erfüllt. Das türkische Verhaftsersuchen wurde aus verschiedenen Gründen, namentlich auch wegen des zuerkannten Flüchtlingsstatus, abgelehnt.

Herr Öztürk wurde nicht informiert, da internationale Verhaftsersuchen im Interesse der Fahndung grundsätzlich vertraulich sind und gegebenenfalls unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses stehen. Dieses könnte jedoch insbesondere dann durchbrochen werden, wenn ein solches Ersuchen dem internationalen Ordre public widersprechen würde. Ein derartiger Verstoss wäre vor allem dann gegeben, wenn die Gründe des Verhaftsersuchens in eindeutigem Zusammenhang mit den Gründen für die Anerkennung als Flüchtling stehen würden. Der im türkischen Verhaftsersuchen geäusserte Tatverdacht aus dem Jahre 1980 stimmte indes nicht mit den im Asylverfahren dargelegten Verfolgungsgründen überein.

Für die zuständigen schweizerischen Behörden lag daher seitens der türkischen Behörden kein offensichtlicher Verstoss gegen den internationalen Ordre public vor. Die schweizerischen Behörden gingen demzufolge von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit des Verfahrens aus. Ob im Hinblick auf künftige, ähnlich gelagerte Fälle ein Handlungsbedarf besteht, wird derzeit im Bundesamt für Justiz näher geprüft.

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