Wehrli Reto · Nationalrat · 2006-03-21
Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-21
Wortprotokoll
Artikel 7a hält fest, dass prinzipiell jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, zumutbar ist. Auch hier finden wir wieder den Grundsatz, der sich wie ein roter Faden durch die 5. IV-Revision zieht, nämlich Arbeit vor Rente.
Die Kommission ist sich bewusst, dass sie mit dieser Formulierung die Bestimmungen über den Zugang zu einer Rente verschärft, denn mit dieser Formulierung liegt die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederungsmassnahme neu bei der versicherten Person. Dadurch wird mehr Druck auf die betroffenen Personen ausgeübt, das stimmt. Aber wir wollen mit der 5. IV-Revision ja das Mögliche für die Wiedereingliederung machen und nehmen dafür in bestimmtem Masse eine etwas höhere Hürde für den Zugang zu einer Rente in Kauf. Und dass die Beweislast für die Unzumutbarkeit bei der versicherten Person liegt, heisst nicht, dass es unmöglich ist, die Unzumutbarkeit einer Massnahme zu beweisen. Falls eine Massnahme der Gesundheit der versicherten Person schadet, ist sie unzumutbar.
Wie die Minderheit bemängelt, sind die Kriterien der Zumutbarkeit in der IV neu strenger geregelt als beispielsweise in der Arbeitslosenversicherung. Dort gelten neben der Gesundheit auch das Alter und die persönlichen Verhältnisse als Kriterien der Zumutbarkeit. Wir können aber nicht IV und ALV, wir können nicht Birnen mit Äpfeln vergleichen: Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Versicherung, von der man bis zu 400 Tage lang Taggelder erhält; von der IV erhält man eine Rente, wenn sie einmal gesprochen ist, prinzipiell für immer. Deshalb braucht es für die IV strengere Zumutbarkeitskriterien. Wenn ein Arbeitsloser jede Stelle annehmen müsste, könnte dies seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschlechtern. Bei einer Person, für die sich die Frage einer Rente stellt, muss alles unternommen werden, damit sie wieder in den Arbeitsmarkt kommt beziehungsweise im Arbeitsmarkt bleiben kann. Deshalb sind alle Massnahmen zumutbar ausser denjenigen, die dem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
Die Kommission bittet Sie deshalb, den Antrag der Minderheit abzulehnen. Gleiches gilt für den Streichungsantrag Huguenin. Er ist schon in der Kommission gestellt worden, würde aber ein zentrales Element der 5. IV-Revision zu Fall bringen.