Wehrli Reto · Nationalrat · 2006-03-22
Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-22
Wortprotokoll
Zunächst zu Absatz 1: Gemäss den heutigen Bestimmungen braucht es nur ein volles Beitragsjahr, damit ein Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente entsteht. Der Bundesrat schlägt eine Verlängerung der Frist auf drei Jahre vor. Die Kommission hat diesen Vorschlag intensiv diskutiert und ist sich der doch eher beschränkten Sparwirkung einer solchen Bestimmung bewusst. Dennoch unterstützt sie den bundesrätlichen Vorschlag.
Warum ist die Sache ein bisschen schwierig? Zum einen bestehen Sozialversicherungsabkommen mit vielen Staaten, und vor allem kommt das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU und ihren Mitgliedstaaten als übergeordnetes Recht zur Anwendung. Zudem kann unter Umständen statt eines Anspruchs auf eine ordentliche Rente ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente gemäss Artikel 39 IVG entstehen. Die Verlängerung der Mindestbeitragsdauer würde mithin nicht viele Personen aus dem Bezügerkreis der IV ausschliessen. Gemäss Angaben der Verwaltung könnten aber vor allem Fälle von Asylbewerbern, die heute mit einer [PAGE 385] IV-Anmeldung die Ausschaffung erschweren können, effizienter behandelt werden. Aus diesen Gründen möchten wir von der Kommissionsmehrheit an der Verlängerung der minimalen Beitragsdauer festhalten.
Zu Absatz 3: Der Bundesrat will den sogenannten Karrierezuschlag bei der Berechnung der IV-Rente abschaffen. Es geht also - und dies ist zu betonen - nicht um die Frage, ob jemand überhaupt eine Rente erhält, sondern es geht lediglich darum, wie eine Rente oder Teilrente, wenn eine solche ausgerichtet wird, berechnet werden soll. Bei der Berechnung erhalten Personen unter 45 Jahren einen Zuschlag; ihre Rente ist heute höher, als sie es wäre, wenn sie allein aufgrund der eigenen Beitragszeit und Beitragshöhe berechnet würde. Die Kommissionsmehrheit kann sich den Überlegungen des Bundesrates anschliessen. Die Streichung des Karrierezuschlags bringt für die IV-Rechnung eine Entlastung von 102 Millionen Franken pro Jahr, wie bereits gesagt worden ist. Die Minderheit I (Teuscher) will auf die Streichung von Artikel 36 Absatz 3 gänzlich verzichten. Damit verzichtet sie vollkommen auf den Sparbeitrag. Einen solchen Verzicht lehnt die Mehrheit ab. Der Antrag der Minderheit II (Schenker Silvia) möchte den prozentualen Zuschlag noch schrittweise gewähren. Der Bundesrat könnte damit zwar besser als heute steuern, aber der Zuschlag als solcher bliebe erhalten. Es wäre somit zu erwarten, dass der Sparbeitrag substanziell tiefer ausfallen würde.
Gestatten Sie mir noch einmal den Hinweis auf den Rahmen der 5. IV-Revision. Es ist die zweite von drei Vorlagen. Zwischen der bereits verabschiedeten Verfahrensstraffung und der kommenden, wohl heissumstrittenen Zusatzfinanzierung muss hier und heute in der 5. IV-Revision auch ein Sparpotenzial realisiert werden. Die Kommission möchte ins Rentensystem eingreifen, dort den Karrierezuschlag abschaffen und die laufenden Zusatzrenten stoppen. Damit wird, immer mit Blick auf die IV-Rechnung, eine Kostenreduktion erreicht. Dies muss sein. Es handelt sich um einen Kernpunkt dieser Vorlage, dass eben auch gespart wird. Wohl hat niemand Freude daran, auch nicht die Kommissionsmehrheit, aber es ist nötig, und es ist ins Konzept der 5. IV-Revision eingebettet.
Als Vertreter der Kommissionsmehrheit habe ich zwar Verständnis für diese Minderheitsanträge, bitte Sie aber dennoch dringend, dem Entwurf des Bundesrates und den Anträgen der Mehrheit zu folgen und wenigstens diese hier vorliegenden Spareffekte für die IV-Rechnung zu bejahen.