Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2006-03-22
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-22
Wortprotokoll
Eine letzte Bestimmung, die hier vorgeschlagen wird, steht im Kontext von "Integration vor Rente"; das ist ja das Ziel dieser Revision. Ob diese Revision am Schluss ihr Ziel erreicht - nämlich dass die Leute, die gesundheitliche Probleme haben, die einen gesundheitlichen Schaden haben, sich erholen können, dass sie am Schluss auch gesundheitlich rehabilitiert und wieder integriert werden können -, hängt entscheidend davon ab, ob die Arbeitgeber auch ihre Pflicht erfüllen. Sie haben es leider abgelehnt, diese Verpflichtung der Arbeitgeber in Form einer Beteiligung an der Integration am Arbeitsplatz über eine Quote zu beschliessen.
Hier, bei dieser Bestimmung, geht es nun um diejenigen, die noch einen Arbeitsplatz haben. Es ist klar und erwiesen - es gibt Studien zu diesem Thema, und es ist auch plausibel -: Wer gesundheitlich ein Problem hat und seinen Arbeitsplatz behalten kann, hat gute Chancen, auch wieder integriert zu werden. Wer hingegen seinen Arbeitsplatz verliert, wer aus seiner Arbeitsstelle herausfällt, bei dem ist die Gefahr gross, dass eine Wiederintegration nicht gelingt, dass sich der Gesundheitsschaden verfestigt, dass er nicht geheilt wird und auch nicht integriert werden kann.
Die Beibehaltung des Arbeitsplatzes ist das A und O; sie entscheidet darüber, ob die Ziele der Revision, "Integration vor Rente" und "Integration statt Rente", auch effektiv realisiert werden können. Hier knüpft nun der Kündigungsschutz an, der in unserem Recht ja sehr wenig entwickelt ist. Wir schlagen Ihnen mit der Minderheit eine Bestimmung vor, die nur das Minimum verbessert. Jemand soll mindestens so lange vor Kündigung geschützt sein, als eine Lohnfortzahlungspflicht nach Obligationenrecht besteht. Das ist ein absolutes Minimum. Es geht bei weitem nicht so weit wie das kanadische Modell - das kanadische Modell, das bezüglich der Integration sehr erfolgreich ist. Dort garantiert ein längerer Kündigungsschutz, dass der Arbeitgeber ein unmittelbares, auch finanzielles Interesse daran hat, eine Wiederintegration des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin zu versuchen.
Die Bestimmung, die Ihnen die Minderheit vorschlägt, will nur eine Ungereimtheit beseitigen, die aber für die Betroffenen trotzdem wichtig ist oder wichtig sein kann. Solange ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht, solange soll man jemandem auch nicht kündigen. Es sind vor allem ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einer solchen Verbesserung profitieren können. Sie weisen ja eine grosse Betriebstreue auf, sie waren lange an einem Arbeitsplatz tätig. Es ist von grosser Bedeutung, dass bei ihnen der Kündigungsschutz mindestens so weit geht wie die Lohnfortzahlungspflicht.
Es wird auch noch eine Bestimmung vorgeschlagen, die eine Koordination mit den Taggeldbezügen über eine Krankentaggeldversicherung herstellt. Auch das ist eine milde Verbesserung des bisherigen Rechtes. Aber es sind doch Bestimmungen, die den betroffenen Erkrankten, Verunfallten insgesamt nicht nur neue Pflichten auferlegen, sondern ihnen auch ein wenig mehr Rechte verschaffen. Das braucht es für ein minimales Gleichgewicht in dieser Revision.