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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2006-03-15

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-15

Wortprotokoll

Als ich heute Morgen den grossen Koffer des Direktors des Astra sah, kam mir unweigerlich wieder die Büchse der Pandora in den Sinn. Ich möchte Sie jetzt etwas an diese Büchse heranführen, aber damit nicht präjudizierend, sie sei schon geöffnet oder sie sei auch nur schon ein wenig geöffnet, Herr Kollege Leuenberger.

Kurz einige Einführungen zum Thema: Heute sind Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Die Kompetenzen der beiden Gemeinwesen über Planung und Projektierung, Bau, Betrieb und Unterhalt sind im Nationalstrassengesetz (NSG) und in der entsprechenden Verordnung (NSV) geregelt. Der Bund ist für die Netzgestaltung, die Genehmigung der generellen und der Ausführungsprojekte zuständig und übt die Oberaufsicht aus. Die Kantone sind Eigentümer, Bauherren und Betreiber der Nationalstrassen. Für die Finanzierung gilt das Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG). Der Bundesanteil zur Finanzierung der einzelnen Teilaufgaben ist je nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer Finanzkraft abgestuft. Diese geschilderte Kompetenzaufteilung gilt auch noch für die Fertigstellung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorlage beschlossenen Nationalstrassennetzes.

Wie sieht nun die neue Regelung aus, bzw. wie ist die Geschichte, die zu dieser neuen Regelung geführt hat?

Im Rahmen von NFA 1 wurde, wie Sie wissen, eine neue Verfassungsbestimmung aufgenommen; es handelt sich um Artikel 83 Absatz 2 der Bundesverfassung, der wie folgt lautet: "Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe" - beachten Sie bitte: Es heisst nicht "diese Aufgaben", sondern "diese Aufgabe" - "ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen."

In der Vernehmlassungsvorlage wurde vom Bundesrat, gestützt auf diese Verfassungsbestimmung, das folgende Modell vorgeschlagen: Die strategische Steuerung erfolgt wie bisher durch die Bundesversammlung, den Bundesrat, das UVEK und das Astra. Hierunter, das heisst unter die strategische Steuerung, fallen insbesondere die Netzplanung, die Definition der Leistungsstandards für Projekte und den Betrieb, die Planung des Investitionsprogramms und die Finanzierung. Die operativen Steuerungsaufgaben sollten - in der Vernehmlassungsvorlage - einer zu gründenden selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes, der sogenannten SNS (Bundesanstalt Schweizerische Nationalstrasse), übertragen werden, die ihrerseits einige wenige regionale Filialen gründen können sollte. Die Aufgaben in Zusammenhang mit dem betrieblichen Unterhalt sollten primär durch die Kantone wahrgenommen werden, und zwar im Rahmen von Leistungsvereinbarungen.

Im Rahmen der Vernehmlassung erhob sich, wie Sie wissen, starker Widerstand gegenüber der Schaffung der SNS. Diese Idee wurde daher fallen gelassen.

Die Vorlage des Bundesrates im Rahmen der Botschaft zeigt sich nun wie folgt: Die strategische Steuerung und die operative Steuerung erfolgen durch den Bund und sind nicht delegierbar. Delegierbar ist hingegen die Ausführung des betrieblichen und des sogenannten kleinen baulichen Unterhaltes an die Kantone oder an von diesen gebildete Trägerschaften. Das war die Ausgangslage für die Beratung in der Kommission.

Nun können wir zu den einzelnen Bestimmungen gehen. Ich habe erst bei Artikel 8 wieder Ausführungen zu machen.

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