Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-03-15
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
Ich bin davon ausgegangen, dass Sie Artikel 101bis nochmals aufrufen und ich dann meine Ausführungen machen könnte. Ich mache sie jetzt im Nachgang zu Frau Forster, damit vielleicht die eine oder andere Frage noch geklärt werden kann.
Ich werde zum ganzen Artikel 101bis, zu allen Änderungen, in einem Zug sprechen.
Aufgrund einer durch die NFA bedingten Teilentflechtung bei der Unterstützung der Betagtenhilfe, einschliesslich der Hilfe und Pflege zu Hause, ist im Gesetz die Regel einzuführen, dass gesamtschweizerisch tätige Organisationen bzw. deren Tätigkeiten durch den Bund und kantonale sowie kommunale Tätigkeiten dagegen durch die Kantone unterstützt werden. Demzufolge ist Artikel 101bis des AHV-Gesetzes anzupassen. Der heutigen Fassung folgend sieht der Bundesrat eine Kann-Bestimmung vor.
Ihre Kommission hat es nach einlässlicher Diskussion abgelehnt, hier eine verpflichtende Bestimmung aufzunehmen, wohl wissend, dass die gleiche Praxis wie beim IV-Gesetz gehandhabt wird. Die Mehrheit der Kommission wollte nicht durch einen Wechsel zu einer verpflichtenden Formulierung ein Zeichen setzen, das dahingehend ausgelegt werden [PAGE 154] könnte, die Versicherung müsse sich inskünftig verstärkt engagieren. Die heutige Praxis, die als richtig erachtet wurde - das möchte ich betonen -, soll beibehalten werden. Die Kann-Formulierung wirkt sich also nicht zulasten der Organisationen aus. Wohl aus diesem Grund hat man in der Kommission davon abgesehen, einen Minderheitsantrag einzureichen. Die Teilentflechtung selber war in der Kommission kein Thema mehr. Ich hoffe, damit in aller Klarheit den Bedenken von Frau Forster Rechnung getragen zu haben. Das heisst nicht, dass der Zweitrat die ganze Sache nicht auch noch überprüfen wird.
Eine Bemerkung zu Absatz 1 Buchstabe d: Hier hat sich Ihre Kommission mehrheitlich dafür entschieden, dass die Versicherung nach wie vor Beiträge an die Weiterbildung von Hilfspersonal leisten kann. Für diese Fassung wurde ins Feld geführt, gerade in diesem Bereich könnten oft "Leute mit ungeraden Lernbiografien und verschiedenem beruflichem Hintergrund" - gemeint sind insbesondere Wiedereinsteiger und Wiedereinsteigerinnen - auf vereinfachtem Weg zu einem anerkannten Abschluss kommen. Zudem werde durch diese Weiterbildung ein Mindestqualitätsstandard gewährleistet. Es sei im Interesse einer möglichst kostengünstigen Leistungserbringung, wenn Arbeiten, die von Hilfspersonen erledigt werden könnten, nicht von ausgebildetem Fachpersonal geleistet werden müssten. Für diese eine Kategorie von Personal sollte deshalb die Unterstützung bei der Weiterbildung durch die Versicherung gewährleistet sein, sonst werde sich niemand für diese Aufgabe verantwortlich fühlen.
Gegen diesen Antrag - ich nehme an, der Bundesrat wird an seinem Streichungsantrag festhalten - wurde ins Feld geführt, eine saubere Entflechtung bedinge auch die Streichung bzw. Aufhebung dieser Litera d. Angesichts eines Umsatzes in den Bereichen Alters- und Pflegeheime sowie Spitex von rund 7 Milliarden Franken müsste die Branche in der Lage sein, diese Weiterbildungskosten ohne Beiträge der Versicherung aufzubringen. Die Kommission beantragt Ihnen dennoch, Buchstabe d in der vorgeschlagenen Fassung aufzunehmen; ein Minderheitsantrag liegt nicht vor.
Die Aufhebung von Absatz 3 war nicht umstritten.
Noch ein Wort zur Übergangsbestimmung zu Artikel 101bis auf Seite 81 der Fahne: Sie finden auf Seite 81 der Fahne diese Übergangsbestimmung, welche ihrerseits durch die entsprechende Übergangsbestimmung zu Artikel 112c der Bundesverfassung vorgegeben ist. Auf Gesetzesstufe wird nun konkretisiert, was in dieser Verfassungsbestimmung vorweggenommen ist. Die in der Kommission vorgeschlagene Änderung bringt bloss eine Präzisierung.
So viel zum ganzen Artikel 101bis.