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Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-03-15

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-15

Wortprotokoll

Die noch verbleibenden Artikel 102, 103 und 107 samt der neuen Übergangsbestimmung auf Seite 81 der deutschsprachigen Fahne betreffen die individuellen Leistungen der AHV. Gemäss der NFA ist der Bereich "Individuelle Leistungen AHV" ausschliesslich Sache des Bundes. Die Kantone leisten daran keine Beiträge mehr. Die erwähnten Bestimmungen des AHV-Gesetzes müssen dementsprechend geändert werden.

Der Antrag des Bundesrates zu Artikel 102 Absatz 2 gab in der Kommission zu keinen Diskussionen Anlass.

Gerade das Gegenteil war bei Artikel 103 Absatz 1 des AHV-Gesetzes der Fall. Worum geht es? Der Bundesrat beantragt, den Prozentsatz des Bundesbeitrages an die jährlichen Ausgaben der Versicherung im Rahmen der Vorlage NFA 2 offen zu lassen. Mit einer Fussnote soll indessen geklärt werden, dass der genaue Prozentsatz erst nach dem Vorliegen der neuen Globalbilanz im Rahmen der Vorlage NFA 3 bestimmt werden kann.

Mit diesem Vorgehen konnte sich Ihre Kommission nicht einverstanden erklären. Der Mantelerlass, den wir behandeln, stellt ein formelles Bundesgesetz dar, welches dem fakultativen Referendum unterliegt. Ihre Kommission hielt es nicht für annehmbar, allenfalls mit einer Vorlage in einen Referendumskampf gehen zu müssen, in der wichtige Zahlen und damit Beiträge des Bundes an ein so zentrales Werk wie die AHV einfach offen gelassen würden. Die Verwirrung bei den Stimmberechtigten, so befürchtete Ihre Kommission, könnte dazu führen, dass viele letztlich zu einem in ihren Augen nicht fertigen Erlass Nein sagen würden.

Deshalb hat Ihre Kommission entschieden - und dasselbe gilt beim IV-Gesetz -, die zum derzeitigen Zeitpunkt richtige Prozentzahl einzusetzen. Gleichzeitig soll mit einer neuen Übergangsbestimmung anstelle einer Fussnote Klarheit darüber geschaffen werden, dass dieser Prozentsatz vor Inkrafttreten des Mantelerlasses durch einen Erlass auf gleicher Stufe - also durch ein formelles Bundesgesetz, das wiederum dem fakultativen Referendum unterliegt - anzupassen ist.

Einem solchen Vorgehen wurde entgegengehalten, nichts könne den Gesetzgeber dazu zwingen, diese Anpassung zu gegebener Zeit vorzunehmen, was sich z. B. im Rahmen der neuen Globalbilanz zum Nachteil der Geberkantone auswirken könnte. Selbstverständlich kann man den Gesetzgeber nicht manu militari zwingen, tätig zu werden. Aber auch er ist nach Artikel 5 Absatz 3 der Bundesverfassung gehalten, nach Treu und Glauben zu handeln. Der Bundesrat hat in seiner Vorlage eine entsprechende Erklärung abgegeben, und auch wir geben mit der Zustimmung zum Antrag der Kommission eine entsprechende Erklärung ab. Niemand von uns geht davon aus, dass wir uns nicht an den Grundsatz von Treu und Glauben halten. Selbstverständlich ist nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der neuen Globalbilanz der heute festgelegte Prozentsatz auch der richtige sein kann. Das spräche aber nicht gegen eine saubere, klare und für die Stimmberechtigten verständliche gesetzliche Regelung zum heutigen Zeitpunkt.

Ich bitte Sie, bei Artikel 103 und bei der neuen Übergangsbestimmung, bei Absatz 2, Ihrer Kommission zu folgen.

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