Wicki Franz · Ständerat · 2006-03-20
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-20
Wortprotokoll
Der Bundesrat unterbreitet Ihnen das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes - also der Kinderrechtskonvention - betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie zur Genehmigung. Gleichzeitig wird die Änderung von zwei Artikeln des Strafgesetzbuches beantragt.
Es geht bei diesen Vorlagen nicht nur um irgendwelche Formalitäten. Die vom Fakultativprotokoll behandelten Straftatbestände haben eine grosse Bedeutung. Es geht um einen Bereich, der leider zentral geworden ist. Menschenhandel gehört zu den schlimmsten Verbrechen, und Opfer sind immer häufiger die Kinder. Jedes Jahr werden weltweit schätzungsweise über eine Million Kinder Opfer der kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Dazu kommt der Handel zum Zweck der Organentnahme, zum Zweck der Zwangsarbeit oder des Einsatzes als Kindersoldaten. Bei all diesen Machenschaften werden die Menschen als Ware behandelt, und es wird dabei sehr, sehr viel Geld verdient. Die Täter machen sich bei diesem Handel mit Menschen vielfach die Armut und die Perspektivlosigkeit von Migrantinnen und Migranten sowie deren Hoffnungen auf eine bessere Zukunft im Zielland zunutze, um diese z. B. mit falschen Versprechungen über Arbeits- oder über Heiratsmöglichkeiten anzuwerben. Die Opfer werden zum Beispiel durch Schuldknechtschaft oder mit Gewalt in ein Abhängigkeitsverhältnis gebracht und ausgebeutet.
Die Zahl der Opfer ist sehr gross. Die EU schätzt, dass jährlich 120 000 Menschen nach Westeuropa gehandelt werden. Die genaue Anzahl der Opfer des Menschenhandels in der Schweiz ist nicht bekannt. Gemäss der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel im [PAGE 194] Bundesamt für Polizei sind Schätzungen schwierig, weil sich das Phänomen im kriminellen Milieu abspielt. In der Schweiz betreiben meistens kleinere, oft familiär oder ethnisch geprägte Gruppen den Handel mit Menschen. Ausgehend einerseits von internationalen Schätzungen, anderseits von der geschätzten Anzahl illegaler Prostituierter schätzt das Bundesamt für Polizei im Jahr 2002 die Anzahl der Personen, welche in der Schweiz von Menschenhandel betroffen sein könnten, auf 1500 bis 3000. Die Opfer sind meistens Frauen, die in der Prostitution ausgebeutet werden und zum Teil noch im Kindesalter stehen.
Dass die sexuelle Ausbeutung der Kinder auch in unserem Land nichts Unbekanntes ist, hat die im Herbst 2002 in der ganzen Schweiz durchgeführte Operation Genesis gegen Kinderpornografie im Internet aufgezeigt.
Aufgrund der rasanten Neuerungen im Bereich der Technologien und deren leichteren und kostengünstigeren Verfügbarkeit wächst die Menge kinderpornografischen Materials auf dem Internet schnell an.
Mit der Ergänzung der Kinderrechtskonvention, also mit dem uns zur Genehmigung vorliegenden Fakultativprotokoll, sollen die Bekämpfung des Menschenhandels und die internationale Kooperation in der Strafverfolgung sowie die Rechtsharmonisierung angestrebt werden. Eigentliches Kernstück des Protokolls ist dessen Artikel 3. Er stellt Minimalforderungen an das nationale Strafrecht auf. Daneben enthält das Protokoll insbesondere Bestimmungen zur Zuständigkeit, zur Opferhilfe und zur internationalen Zusammenarbeit.
Unsere schweizerische Rechtsordnung vermag mit einer einzigen Ausnahme den Anforderungen dieses Protokolls zu genügen. Wir haben zwar einen Strafartikel im Strafgesetzbuch, nämlich Artikel 196, der den Menschenhandel unter Strafe stellt. Aber dieser Strafgesetzbuchartikel geht von einem zu engen Begriff des Menschenhandels aus, denn lediglich der Handel mit Menschen zum Zweck der sexuellen Ausbeutung wird unter Strafe gestellt. Es geht jetzt darum, auch die anderen Elemente des Menschenhandels zu erfassen. Denn Menschenhandel bedeutet nach der international gültigen Definition insbesondere anwerben, anbieten, verbringen, vermitteln, beherbergen oder annehmen von Menschen zum Zweck der Ausbeutung. Die Ausbeutung kann die sexuelle Ausbeutung, aber auch die Ausbeutung der Arbeitskraft oder die Entnahme von Körperorganen umfassen.
Um den Verpflichtungen des Fakultativprotokolls betreffend den Tatbestand des Menschenhandels nachzukommen, schlägt nun der Bundesrat vor, im StGB den Menschenhandelsartikel neu zu fassen und auf den Handel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und der Entnahme von Körperorganen auszudehnen.
Da neu nicht mehr nur die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen geschützt wird, wird diese Strafbestimmung von den Sexualstrafdelikten, wo sie heute platziert ist, zu den Delikten gegen die Freiheit, im Kapitel "Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit", eingeordnet. Mit dieser Anpassung erfüllt die Schweiz die Anforderung des Fakultativprotokolls. Die Schweiz kann nun dieses Protokoll, das sie im September 2000 unterzeichnet hat, ratifizieren; über hundert Vertragsstaaten haben dies bereits gemacht. Der Bundesrat führte Ende 2003/Anfang 2004 ein Vernehmlassungsverfahren durch. Wie es in der Botschaft auf Seite 2816 heisst, haben alle Vernehmlassungsteilnehmer ausser der SVP die Ratifizierung des Fakultativprotokolls grundsätzlich gutgeheissen. Die Befürworter betonen, dass die Kinder auf den bestmöglichen Schutz angewiesen seien.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls zu genehmigen. Auf den Inhalt des abzuändernden Strafartikels im StGB werde ich in der Detailberatung noch näher eingehen.