Pfisterer Thomas · Ständerat · 2006-03-21
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-21
Wortprotokoll
Diese neue Bestimmung regelt die Ausgaben für die Hauptstrassen. Artikel 12a regelt dann die Einnahmen für die Hauptstrassen. Mit Artikel 6a sollen die Ausgaben für die Hauptstrassen gleich wie für die Nationalstrassenengpässe und den Agglomerationsverkehr im Gesetzeswerk selber integriert werden. In Absatz 1 wird vor allem festgelegt, dass Pauschalbeiträge entrichtet werden sollen, um den Kantonen nach dem Muster der NFA grösstmögliche Flexibilität zu eröffnen. Die Regelung nimmt in Kauf, dass zwischen Bau, Betrieb und Unterhalt nicht zu unterscheiden ist. Es wird aber klargestellt, dass diese Gelder zweckgebunden bleiben. Sie gehen nicht in die allgemeine Staatskasse und können dort nicht für irgendetwas verwendet werden.
Bei Absatz 2 wird die Kompetenz an den Bundesrat delegiert, die begünstigten Kantone zu bezeichnen. Der Bundesrat hat in der Botschaft schon eine Liste dieser Kantone angeführt. Sie basiert auf der Definition für Berggebiete und Randregionen gemäss LSVA-Gesetz. Aus der Kommissionsarbeit ist hier mindestens anzumerken, dass möglicherweise noch eine bessere Definition gefunden werden muss. Die Liste der Kantone ist allenfalls auch noch zu bereinigen. Insbesondere ist die Grenze der 100 000 Einwohner nicht in Stein gemeisselt.
Schliesslich hat uns der Direktor des Bundesamtes für Strassen versichert, dass trotz Erhöhung der Mittel für die Hauptstrassen genügend Mittel für andere Zwecke vorhanden sind. Zusätzlich hat er uns versichert, dass der Bedarf für die Substanzerhaltung bei den Hauptstrassen so gross ist, dass diese Beträge beansprucht werden müssen, soweit der Bund überhaupt über entsprechende Zahlen verfügt.