Schweiger Rolf · Ständerat · 2006-03-22
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-22
Wortprotokoll
Bei Artikel 42 Absatz 4 geht es um eine Sache, die weite Kreise unserer Bevölkerung interessiert und auch tangieren könnte. Es ist eine rechtlich und rechtsdogmatisch extrem komplexe Angelegenheit, weshalb versucht werden musste, eine pragmatische, vernünftige Lösung zu finden.
Ich versuche, Ihnen ganz kurz darzustellen, wo die Problematik liegt: Es gibt verschiedene Arten von Delikten. Hier interessieren uns zwei davon: Es gibt Übertretungen, das sind relativ kleine Delikte, und es gibt Vergehen, die bereits einen etwas schwereren Gehalt haben. Die Sanktionen für diese [PAGE 252] beiden Arten von Delikten sind nun im Gesetz unterschiedlich geregelt. Übertretungen werden nebst Haft in aller Regel mit Busse bestraft. Nach dem neuen Strafgesetzbuch ist es bei den Vergehen so, dass eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe oder eine gemeinnützige Arbeit als Strafen ausgesprochen werden können.
Das nun hier zur Diskussion stehende Problem besteht darin, dass eine Busse immer unbedingt ausgesprochen werden muss, eine Geldstrafe dagegen bedingt aufgeschoben werden kann. In der Praxis hat dies zur Folge, dass jemand, der ein leichteres Delikt, also eine Übertretung, begeht, die über ihn verhängte Busse tatsächlich bezahlen muss. Derjenige, der ein schwereres Delikt begeht, also ein Vergehen, kriegt zwar auch eine Geldstrafe, kann aber die Bezahlung aufschieben.
Ich erkläre Ihnen dies anhand eines praktischen Beispieles: Wenn Sie im Strassenverkehr die Geschwindigkeit zum Beispiel um 12 Stundenkilometer überschreiten, wird gegen Sie eine Busse ausgesprochen, die Sie tatsächlich bezahlen müssen. Fahren Sie nun 25 Stundenkilometer zu schnell und würde allein das gelten, was wir früher bei der Neurevision des Strafgesetzes beschlossen haben, würde zwar auch eine Geldstrafe in Franken - unter Umständen eine höhere - ausgesprochen, aber sie würde aufgeschoben. Konkret müssten Sie diese Geldstrafe zumindest vorübergehend nicht bezahlen, sondern würden erst dann zu einer Zahlung verpflichtet, wenn Sie dieses Delikt, dieses zu schnelle Fahren, wiederholen würden. In der breiten Öffentlichkeit würde das nicht verstanden. Es würde nicht verstanden, dass jemand, der etwas weniger Schlimmes begeht, in Tat und Wahrheit Geld bezahlen müsste, jemand aber, der ein schwereres Delikt begeht, nicht - zumindest nicht im Moment - in den Geldsäckel greifen müsste.
Schon bei der Revision des Strafgesetzes, die wir vor zwei, drei Jahren abgeschlossen haben, wurde vorgesehen, dass eine bedingte Strafe bei einem Vergehen mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Auch das hätte jedoch noch nicht die Lösung gebracht, und zwar darum, weil die Massentauglichkeit der ganzen Deliktarten nicht berücksichtigt worden wäre. Was meine ich damit? Es gibt heute in der Schweiz unter dem geltenden Strafrecht ungefähr 20 000 Vergehen, die mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft werden und bei denen parallel zu dieser bedingten Freiheitsstrafe eine Busse ausgefällt wird. Ihnen sind diese Delikte bekannt; es geht vor allem um solche im Strassenverkehr. In Zukunft ist die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe nicht mehr oder nur noch selten möglich. Man wird zu anderen Sanktionsmöglichkeiten greifen; der Richter hat andere Sanktionsmöglichkeiten, zum Beispiel eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit.
Was nun der Bundesrat bei der Revision der Revision des Strafgesetzbuches vorgeschlagen hat, ist, dass man nebst einer bedingten Strafe auch eine Busse verhängen kann. Das heisst, dass man bei dieser grossen Anzahl von Fällen mehr oder weniger routinemässig, je nach Deliktskategorie, je nach Schwere, mehr oder weniger schematisch gewisse Bussen verhängen kann, die auch tatsächlich bezahlt werden müssen.
Der Nationalrat hat dies nun etwas weiter gefasst beziehungsweise etwas eingeschränkt. Er sieht nämlich vor, dass neben einer Strafe, die für das Vergehen als solches ausgesprochen wurde, eine unbedingte Geldstrafe - also nach Taggeldsätzen - oder aber auch eine Busse verhängt werden kann. Es würde zu weit führen, die rechtsdogmatischen Probleme und die Schnittstellen, was genau der Unterschied zwischen Busse und Geldstrafe ist usw., hier im Einzelnen zu erörtern. Zu Ihrer Information und für Ihre Entscheidung diene nur folgender Hinweis: Durch diese nun gewählten Formulierungen wird dem Richter eine grössere Bandbreite gewährt, solche Taten, die relativ häufig vorkommen, flexibel bestrafen zu können. Es wird ihm auch die Möglichkeit gegeben, im Einzelfall von grösseren Abklärungen bezüglich der Persönlichkeit oder der finanziellen Situation des Beklagten abzusehen und gerade bei Massendelikten eine Busse zu verhängen, die mehr oder weniger schematisch hergeleitet werden kann.
Diese Vereinfachung der strafprozessualen Vorgehensweise erachtet Ihre Kommission als richtig und beantragt Ihnen deshalb, dem Nationalrat zu folgen und diese erste Differenz zu bereinigen.