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Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-03-23

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-23

Wortprotokoll

Möglicherweise haben Sie sich in Zusammenhang mit diesem Bericht in der Tat gefragt, ob es sich wirklich um ein so schwergewichtiges Thema handelt, dass eine Behandlung bzw. Kenntnisnahme durch die Bundesversammlung angemessen ist. Die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee verankerte Verpflichtung des Bundesrates, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Bundesversammlung einen Bericht über die Führungsstrukturen der Armee und die Unterstellungsverhältnisse zu unterbreiten, ist eben nur verständlich, wenn man sich an die Entstehungsgeschichte erinnert. Für all die, die im Jahre 2002 bei der Debatte über die Armeereform nicht dabei waren oder sich nicht mehr daran erinnern mögen, gestatte ich mir zum besseren Verständnis dieses Geschäftes ganz generell eine kurze Rückblende:

Die Führungsstrukturen der "Armee XXI" gehörten zu den umstrittensten Fragen im Rahmen der Diskussion über die Armeereform. Unsere Sicherheitspolitische Kommission beschäftigte sich insbesondere mit dem Problemkreis, ob die Führungstauglichkeit gewährleistet sei, wenn im selben Raum gleichzeitig Raumsicherungs- und Verteidigungsoperationen durchgeführt werden. Im Weiteren stand auch zur Diskussion, ob mit dem Wegfall der Korpsstäbe nicht eine Führungsebene zwischen der Teilstreitkraft Heer und den Brigaden fehle. Nach intensiven Diskussionen und nach eingehender Prüfung dieser Fragen durch eine Subkommission - die Herren Frick und Bieri mögen sich zweifellos noch daran erinnern - entschied sich unser Rat für ein Modell mit Zwischenschaltung, ich sage dem so, von vier und nach Abweisung durch den Nationalrat von drei Divisionsstäben. Der Nationalrat lehnte diese Lösung ab, er hielt an vier Stäben der Territorialregionen fest, und er erachtete diese Führungsstruktur als ausreichend.

Im Rahmen der dritten Runde der Beratung dieser Frage in unserem Rat haben wir uns zur Vermeidung einer Einigungskonferenz der Lösung des Nationalrates und damit des Bundesrates angeschlossen, allerdings mit einem Kompromiss. Dieser Kompromiss ist nun der bereits erwähnte Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee, wodurch der Bundesrat zur vorliegenden Berichterstattung verpflichtet wird. Der Hintergrund der heute zu behandelnden Berichterstattung ist somit eindeutig, dass in unserem Rat bezüglich der Tauglichkeit der umstrittenen Führungsstrukturen erhebliche Zweifel bestanden, weshalb den beiden Räten Gelegenheit eingeräumt werden sollte, die Führungsstruktur nach ersten Erfahrungen zu überprüfen. So weit zur Geschichte bzw. zur Ausgangslage dieses Berichtes.

In der Sache selbst kommt der Bundesrat zum Schluss, dass sich die mit der "Armee XXI" eingeführten Führungsstrukturen im Grundsatz bewährt haben. Dennoch haben sich in der Zwischenzeit Veränderungen ergeben. Die Teilstreitkraft Heer startete mit zwei Stäben in die "Armee XXI": mit dem Heeresstab und dem Einsatzstab. Aufgrund der Entwicklung der finanziellen Rahmenbedingungen zeichnete sich bereits Mitte des Jahres 2004 eine Strukturbereinigung verbunden mit der Einsparung von Stellen ab. In der Folge wurden der Heeresstab und der Einsatzstab zu einem einzigen Stab, dem Heeresstab, zusammengefasst.

Die Erfahrungen, beispielsweise in Zusammenhang mit dem WEF, dem G8-Gipfel und den Naturkatastrophen, sowie Stabsübungen haben zu einer weiteren Anpassung geführt: Es hat sich gezeigt, dass die Territorialregionen als einzige Partner der Kantone im Rahmen von Armeeeinsätzen von eigentlichen Raumsicherungsaufträgen zu entlasten sind. Aus diesem Grunde führt der von mir erwähnte Heeresstab ab dem 1. Januar 2006 die entsprechenden Einsatzverbände. Wie der Bericht erwähnt, unterstehen diesem Heeresstab sowohl die Territorialregionen wie auch die Einsatzverbände, wodurch sich eine Entflechtung zwischen rein territorialen Aufgaben und Raumsicherungsaufträgen ergibt.

Mit dieser Modifikation der Führungsstruktur, d. h. einem Heeresstab als neuem Element und den neuen Unterstellungen, sind die erforderlichen Lehren gezogen und bereits in die Tat umgesetzt worden.

Abschliessend ist festzustellen, dass sich die seinerzeitige Forderung nach einem Bericht - gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee - als richtig erwiesen hat. Die Prüfung dieses Berichtes hat es der Kommission erlaubt, die Erkenntnisse aus den im Rahmen der Militärgesetzesrevision geführten Diskussionen dem Ist-Zustand gegenüberzustellen. Ich stelle doch mit einer gewissen Genugtuung fest, dass die damaligen Zweifel des Ständerates an der gewählten Lösung nicht völlig unberechtigt waren und dass nun eine Anpassung an die tatsächlichen Anforderungen erfolgt ist.

In diesem Sinne hat die Kommission vom Bericht Kenntnis genommen. Ich ersuche Sie, sich ihrem Antrag anzuschliessen.

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