Randegger Johannes · Nationalrat · 2006-05-09
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-05-09
Wortprotokoll
Mit meiner Motion "Steuerliche Gleichbehandlung beruflicher Bildungs- und Weiterbildungskosten" wird der Bundesrat beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz so abzuändern, dass steuerrechtlich im tertiären Bildungsbereich, d. h. im Bereich der Hochschulen und im Bereich der höheren Berufsbildung, kein Unterschied zwischen Ausbildung und Weiterbildung besteht, da ja beide Bereiche mit der beruflichen Positionierung zusammenhängen.
Die heutige Situation ist unbefriedigend, denn die steuergesetzlichen Bestimmungen und die entsprechende Steuerpraxis sind nicht im Einklang mit dem neuen Berufsbildungsgesetz des Bundes. Dieses stellt die berufliche Grundausbildung sicher und fördert die berufliche Flexibilität und damit das Bestehen der Einzelnen in der zunehmend anspruchsvoller werdenden Arbeitswelt. Insbesondere die berufliche Weiterbildung, wie sie in Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung angesprochen ist, dient dazu, durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen mit eidgenössisch geschütztem Titel zu erwerben. Man ist sich in der Politik und in der Wirtschaft einig, dass angesichts der immer kürzer werdenden Wissenszyklen die berufliche Qualifikation und die Vermittelbarkeit der Einzelnen im Arbeitsmarkt nicht ohne ständige berufsorientierte Weiterbildung auf allen Stufen erhalten werden kann.
Dementsprechend stark engagiert sich die Wirtschaft für die Aus- und Weiterbildung ihrer Fachleute und fördert diese in hohem Masse. Deshalb ist es nicht verständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb beim Erwerb von eidgenössisch geschützten Titeln steuerlich eine Unterscheidung zwischen Ausbildungs- und Weiterbildungskosten vorgenommen wird.
Das Berufsbildungsgesetz kennt diese Unterscheidung so nicht, und weder aus wirtschaftlicher noch aus staatspolitischer Sicht ist diese Unterscheidung sinnvoll. Wegen dieser steuerlichen Unterscheidung werden heute in den Steuergesetzen von Bund und Kantonen Ungleichheiten geschaffen, welche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Gleichem widersprechen. Sachen, die in der Wirkung gleich sind, müssen auch gleich behandelt werden. Aus diesen Gründen darf es zwischen den mit der beruflichen Positionierung zusammenhängenden Bildungskosten und den mit der beruflichen Positionierung zusammenhängenden Weiterbildungskosten auch keinen steuerlichen Unterschied geben.
In seiner Antwort stellt der Bundesrat zunächst einmal fest, dass er die Motion ablehnt. Ganz wohl ist ihm dabei allerdings nicht. Er zitiert die am 3. Oktober 2003 von Herrn Ständerat David eingereichte Motion 03.3565, die genau das Gleiche verlangte, was ich verlange. Am 2. März 2004 wurde diese Motion in ein Postulat umgewandelt und an den Bundesrat überwiesen. Der Bundesrat hat dann eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die eine Studie über die Abzugsmöglichkeiten für Weiterbildungskosten ausgearbeitet hat.
In dieser Studie werden verschiedene Modelle vorgestellt. In der Stellungnahme des Bundesrates - die keine Stellungnahme ist, weil er keine Stellungnahmen abgibt - wird am Modell "Orientierung am Bildungsrecht" festgehalten. Um meinem Anliegen und demjenigen von Herrn David im Ständerat nachzukommen, besteht heute ein Modell.
Wenn Sie dem einen Ruck geben wollen - ich hoffe, Sie sagen es weiter, wenn dann die Kollegen zur Abstimmung erscheinen -, dann bitte ich Sie, meine Motion zu unterstützen.