Frick Bruno · Ständerat · 2006-03-06
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-06
Wortprotokoll
Die Bemessungsgrundlage der Biersteuer regelt Artikel 10. Die ganze Kommission unterstützt sie, ebenso die Steuerbefreiung in Artikel 13 und die Steuerermässigung für kleine und mittlere Brauereien in Artikel 14. Hingegen beantragt Ihnen eine knappe Kommissionsmehrheit - 7 zu 6 Stimmen -, den Steuersatz in Artikel 11 Absatz 1 gegenüber dem Entwurf des Bundesrates leicht zu reduzieren, nämlich für Leichtbier von Fr. 16.88 pro Hektoliter auf 15 Franken, für Normal- und Spezialbier von Fr. 25.32 auf 20 Franken und für Starkbier von Fr. 33.76 auf 25 Franken. Bedeutend aufgrund der Menge und des Steuerbetrages ist die mittlere Gruppe, das Normal- und das Spezialbier. Auf die beiden anderen Gruppen wirkt sich die Reduktion der Steuererträge nur wenig aus.
Vier Gründe bewegen die Kommissionsmehrheit, Ihnen die Reduktion zu beantragen:
1. Die Biersteuer ist seit 1958 im Laufe der Jahrzehnte ständig überhöht worden. Nach der Vorgabe von Artikel 41ter der alten Bundesverfassung sollte sich die Gesamtsteuer auf dem Bier der Preisentwicklung anpassen und rund 17,7 Prozent betragen. Doch es wurde ein zu hoher Referenzpreis angenommen. Die Entwicklung der Steuer wurde an das Fassbier gekoppelt, dessen Preis erheblich stärker stieg als der durchschnittlich gewichtete Bierpreis. So hat sich kontinuierlich eine Schere geöffnet. Während die Biersteuer im Jahr 1958 noch 6 Franken pro Hektoliter betrug, lag sie im Jahr 2004 bei Fr. 24.75; das entspricht einem Anstieg der Biersteuer von 412 Prozent. Der gewichtete Bierpreis betrug 1958 Fr. 67.50 pro Hektoliter, im Jahr 2004 rund 222 Franken; das entspricht einem Anstieg von 330 Prozent. Die Steuer stieg also um 412 Prozent, während der gewichtete Bierpreis selber nur um 330 Prozent stieg.
Das bedeutet, dass sich seit 1958 kontinuierlich eine Schere geöffnet hat und die Steuern um 20 Prozent stärker gestiegen sind als der Preis für das Bier. Darum liegt heute die Biersteuer ungefähr 20 Prozent höher, als es die Bundesverfassung verlangt. Mit den Steuersätzen der Kommissionsmehrheit führen wir die Biersteuer auf dieses verfassungsmässige Mass zurück. Niemand verlangt eine Rückzahlung der während Jahrzehnten zu viel entrichteten Steuern, aber es scheint uns ein Gebot der Fairness zu sein, diese Berechnungsfehler bzw. die falsche Gewichtung wenigstens für die Zukunft zu korrigieren. Im Jahr 1995 hatte der Bundesrat zwar eine Korrektur vorgenommen. Damit wurde aber der bis dahin aufgelaufene Fehler nicht korrigiert, sondern es wurde lediglich verhindert, dass sich die Schere weiterhin [PAGE 6] und zusätzlich öffnete. Die bis dahin aufgelaufene Überhöhung blieb bestehen. In der Kommission hat Herr Bundesrat Merz auf diese Korrektur hingewiesen. Hingegen wurde nicht gesagt, dass damit die Schere erhalten blieb und nur ein zusätzliches Öffnen verhindert wurde. Insofern, so scheint es mir, ist die Minderheit teilweise von nicht klaren Voraussetzungen ausgegangen.
2. Es rechtfertigt sich der Blick aufs Ausland: Ich verweise Sie auf die Karte in der Botschaft auf Seite 5663. Die Schweizer Biersteuer soll nach dem Wunsch des Bundesrates rund 50 Prozent höher als in Deutschland und 25 Prozent höher als in Frankreich sein, wo die Produktionspreise zudem tiefer sind als in der Schweiz. Bier ist dort im Detailhandel und im Restaurant erheblich günstiger. Das führt dazu, dass sich der Einkauf der Schweizer zusehends ins grenznahe Ausland verlagert und das Bier von den Konsumenten in die Schweiz eingeführt wird. Daraus ergibt sich ein weiterer Wettbewerbsnachteil für die Schweizer Brauwirtschaft, welche immerhin noch rund 4000 Arbeitsplätze zur Verfügung stellt. Zusammen mit den vor- und nachgelagerten Betrieben geht es, gemäss einer Studie von Ernst & Young, um gegen 20 000 Arbeitsplätze.
3. Der Entwurf des Bundesrates ist bei der Steuer für Normal- und Spezialbier nicht neutral, sondern die Steuer erhöht sich gegenüber dem heutigen Satz um rund 5 Prozent. Der Hauptertrag der Biersteuer kommt, wie gesagt, von diesen beiden Bieren.
4. Auf dem Bier und damit auch auf der Biersteuer wird zusätzlich die Mehrwertsteuer erhoben. Auf rund 100 Millionen Franken Biersteuer fallen so zusätzlich noch gegen 8 Millionen Franken als Taxe occulte an.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit senkt den Steuerertrag von rund 100 Millionen Franken um 20 Millionen auf 80 Millionen. Dies ist als Korrektur der jahrzehntelang überhöhten Steuer und angesichts der Wettbewerbsnachteile der Schweizer Brauwirtschaft gegenüber den wichtigsten Nachbarländern Deutschland und Frankreich gerechtfertigt. Gerechtfertigt ist es aber auch angesichts der mehreren Tausend Arbeitsplätze und der bestehenden Taxe occulte. Es geht schlussendlich schlicht um Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaft und um die Reduktion einer überhöhten Steuer, was wir auf anderen Gebieten stets für wichtig erklären.
Auf den Bierpreis der Konsumenten wirkt sich dieser Steuersatz gemäss Kommissionsmehrheit kaum aus. Pro Liter Bier reduziert der Antrag der Kommissionsmehrheit die Steuer um durchschnittlich etwa 5 Rappen. Pro Stange Bier im Restaurant macht das noch 1,5 Rappen aus. Deswegen wird kein Glas Bier mehr oder weniger getrunken; und es ist auch unerheblich, weil die Biersteuer rein fiskalisch motiviert ist. Effektiv ist diese Kosteneinsparung längst durch die höheren Energiekosten in der Produktion und durch höhere Logistikkosten, denken wir nur an die LSVA, konsumiert. Preissenkungen kann es deswegen kaum geben, und satte Gewinne vermag deswegen niemand einzustreichen.
Aus diesen Gründen lädt Sie die Kommissionsmehrheit ein, ihren Antrag zu unterstützen. Wir kommen damit den Begehren der Gastronomie und der Brauwirtschaft wohl etwas entgegen, ohne aber ihre Wünsche im Wesentlichen zu erfüllen. Sie hätten sich von uns ein viel grösseres Entgegenkommen erhofft.