Cina Jean-Michel · Nationalrat · 2000-09-27
Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-27
Wortprotokoll
Die ersatzlose Streichung des Bistumsartikels aus der Bundesverfassung ist mit aller Sachlichkeit und ohne Polemik anzugehen. Es handelt sich um eine konfessionelle Ausnahmebestimmung aus den Zeiten des Kulturkampfes, notabene aus dem Jahre 1874, die ihre Daseinsberechtigung in der heutigen Zeit vollends verloren hat und deren ersatzlose Streichung überfällig ist - eigentlich eine reine Formalität. Im Gegenzug kann die katholische Kirche nicht ein Heilsmonopol bzw. die Alleinseligmachung für sich beanspruchen. Die Gegner der ersatzlosen Streichung des Bistumsartikels können sich auch nicht darauf berufen, dass sich die katholische Kirche heute als potenzieller Unruheherd darstellen würde. Kirchen mit einer Bistumsverfassung stellen somit per se keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Jede andere Sicht wäre polemisch und populistisch.
Diese Klarstellung soll ein Appell an das Verantwortungsbewusstsein und an die Vernunft der Befürworter und der Gegner der ersatzlosen Streichung sein. Es liegt an uns allen, vor allem an den kirchlichen Organisationen, keinen sinnlosen Streit und später dann keinen unnötigen Abstimmungskampf anzuzetteln und damit den religiösen Frieden in der Schweiz nicht zu gefährden.
Nicht die ersatzlose Streichung dieses Artikels gefährdet den religiösen Frieden, sondern das, was insbesondere die kirchlichen Organisationen daraus machen könnten. In den letzten Tagen konnten wir Parlamentarier einen ersten [PAGE 1038] Eindruck davon gewinnen; wir erinnern uns an die vielen Appelle und Schreiben.
Das Institut für Kirchen- und Staatskirchenrecht der Universität Freiburg bezeichnet die vorliegende, zu streichende Vorschrift als so genannte religionspolizeiliche Vorschrift. Schon diese Bezeichnung sagt mehr als tausend Worte und begründet für sich alleine schon die ersatzlose Streichung dieses Artikels. Die öffentliche Ordnung wird durch die bestehenden und etablierten Kirchen mit einer episkopalen Verfassung nicht gefährdet. Solche Gefahren könnten höchstens von neuen religiösen oder religionsähnlichen Gemeinschaften ausgehen. Artikel 72 Absatz 2 der Bundesverfassung würde aber für diesen Fall genügen, können doch gestützt auf diese Vorschrift die erforderlichen Massnahmen zur Wahrung des öffentlichen Friedens getroffen werden.
Den Bistumsartikel braucht es nicht. Artikel 72 Absatz 2 der Bundesverfassung lautet wie folgt: "Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften." Dieser Absatz wird nicht gestrichen und nimmt die Sorgen von Herrn Kollege Weyeneth und anderen Votanten auf.
Wer im Übrigen immer noch meint, mit dem so genannten Bistumsartikel könnten problematische personelle Besetzungen in den Bistümern verhindert werden, der irrt sich. Die Geschichte hat uns, wie wir alle wissen, eines anderen belehrt. Es macht staatspolitisch wenig Sinn, staatliche Macht zu begründen und einzusetzen, um allfällige Fehlleistungen organisatorischer oder personeller Art innerhalb einer für sich autonomen Religionsgemeinschaft zu beheben. Die Beseitigung dieser Mängel liegt in der ureigenen Kompetenz der betreffenden Religionsgemeinschaften und damit ihrer Mitglieder, ohne dass dabei auf das Druckmittel einer staatlichen Macht zurückgegriffen werden muss. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften in Fragen der innerkirchlichen Organisation gilt es zu wahren.
Die Streichung des Bistumsartikels darf auch nicht als Vehikel für die Schaffung eines so genannten Religionsartikels missbraucht werden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, und die beiden Anliegen sind klar voneinander zu trennen. Dabei sind sich überdies alle einig, dass es in der heutigen multireligiösen Gesellschaft ein wahrlich schwieriges, ja wohl unmögliches Unterfangen sein wird, einen derartigen Verfassungsartikel zu entwerfen. Trotzdem wehre ich mich nicht von vornherein gegen einen derartigen Versuch. Er ist aber gewiss nicht an die Streichung des Bistumsartikels zu koppeln.
Im Licht dieser Ausführungen ersuche ich Sie, auch in Namen der CVP-Fraktion, auf die Vorlage mit dem Ziel der ersatzlosen Streichung des Bistumsartikels einzutreten, die Motion des Ständerates und ebenso den Rückweisungsantrag abzulehnen - nicht ohne wohlweislich daran zu erinnern, dass kein Anlass besteht, die Emotionen zu schüren und einen unverantwortlichen Streit bzw. später einen unbegründeten Abstimmungskampf vom Zaun zu brechen.