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Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-03-07

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-07

Wortprotokoll

Hier muss ich noch etwas zuhanden der Materialien sagen. Das Gesetz bestimmt, dass im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss den Artikeln 24b bis 24e Beschwerden im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine aufschiebende Wirkung - das ist entscheidend - kommt nur infrage, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens [PAGE 23] ist die aufschiebende Wirkung nur zulässig, wenn der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird, und zweitens muss sie explizit ausgesprochen werden.