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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2006-03-09

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-09

Wortprotokoll

Hier sind die Bereiche UBI und Rechtsmittel betroffen, die Artikel 94, 103 und 105. Wenn Sie die Fahne konsultieren, werden Sie erstaunt sein, dass man überhaupt darüber diskutiert. Auf den Seiten 7 bis 9 der Fahne finden Sie ja dazu keine Differenzen. Das ist eine ausserordentliche Situation.

Welchen Anlass zur Differenz gibt es? Wir haben das Problem in der Wintersession schon im Plenum angesprochen. Dann hat das die nationalrätliche Kommission diskutiert; das nationalrätliche Plenum hat zugestimmt. Auch in der nationalrätlichen Kommission wurden grosse, gewichtige Bedenken vorgebracht, dass man eine Differenz bejaht. Im Grunde genommen hat das Parlament den Anlass zu dieser Schwierigkeit geschaffen. Der Bundesrat hat eine kohärente Lösung angeboten. Wir haben eine Änderung vorgenommen; wir haben diese "berühmte" Kommission nicht gewollt, aber diese Änderung dann nicht durchgezogen. Man kann auch als Schutzbehauptung sagen, die Verwaltung hätte das Parlament auf diese Zusammenhänge hinweisen sollen. Das Ergebnis ist jedenfalls, dass die Lösung in sich nicht stimmte.

Nun hat unser Rat in der Wintersession, gestützt auf den Antrag der Redaktionskommission, gesagt, es stimme tatsächlich etwas nicht, man könne das dann in einer Sammelvorlage später anpassen. Das haben wir gesagt, gestützt auf eine Instruktion der Verwaltung. Man hat uns gesagt, der Bundesrat beabsichtige, das dann mit einer Sammelvorlage zu machen. Das haben wir Ihnen weitergegeben. Dann hat, gestützt auf eine an sich begründete Intervention der Redaktionskommission, die nationalrätliche Kommission den anderen Weg eingeschlagen. Wir haben darüber diskutiert und sind der Meinung gewesen, es sei pragmatisch und vernünftig, hier einzusteigen. Sonst provozieren wir ein weiteres Gesetzgebungsverfahren mit grossem Aufwand und sind in der Lösung sachlich nicht weiter als jetzt.

Wir bitten Sie, dieser Differenzbereinigung zuzustimmen und damit der Kommission auch materiell zu folgen. Worum geht es in der Sache? Es geht um die Anpassung zwischen RTVG und FMG auf der einen und Bundesgerichtsgesetz und Verwaltungsgerichtsgesetz auf der anderen Seite. Hier geht es im Wesentlichen um zwei Aspekte. Der eine, das steht gar nicht auf der Fahne, bezieht sich auf Artikel 103. Gestützt auf die Beratungen in der Kommission bin ich verpflichtet, Sie zu informieren. Herr Professor Schweizer hat uns in seinem Gutachten darauf hingewiesen - und die [PAGE 94] Problematik ist vom Bundesamt für Justiz bestätigt worden -, dass möglicherweise ein Konflikt zwischen dem beschlossenen Text und der EMRK entstehen könnte. Diese Problematik ist aber ohne eine Änderung im Text lösbar. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die EMRK den Anspruch auf einen Richter gewährleistet, wenn eine Behörde strafrechtliche Anklagen oder Strafen aussprechen kann. Nach der Revision kann die UBI allenfalls Bussen bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes aussprechen. Hier stellte sich die Frage, ob das Bundesgericht eine genügende Rechtsinstanz ist, weil es gemäss Bundesgerichtsgesetz keine Sachverhaltskontrolle mehr vornimmt; es befasst sich nach BGG nur noch mit Rechtsfragen. Aber die bisherige Praxis des Bundesgerichtes hat in solchen Einzelfällen immer eine Lösung gefunden. Das sind einige wenige Fälle, sodass wir der Meinung sind, wir könnten das der bundesgerichtlichen Praxis überlassen. So weit Artikel 103 und die Erklärung, die ich zu Protokoll zu geben hatte.

Das Zweite betrifft Artikel 105. Wie Sie sehen, hat man hier formell einen neuen Text geschaffen, aber materiell ist das natürlich keine Differenz; man hat einen "unnötigen" Text ins Gesetz hineingeschrieben, damit man die Differenz bereinigen konnte. So hat man den Weg gefunden. Ich meine, wir sollten das akzeptieren. Der Antrag in der Sache ist gewichtiger. Der Nationalrat hat beschlossen, einen zweistufigen Rechtsweg vorzusehen. Ihre Kommission beantragt Ihnen - anders als in der Wintersession -, dem Nationalrat zu folgen, und zwar in diesem Gesetz. Alle Streitigkeiten aus dem Bereich des RTVG und den geänderten Bereichen des FMG gehen also künftig über zwei Instanzen, d. h. das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen und das Bundesgericht. Dies mit zwei Ausnahmen: Eine Ausnahme ist für die Interkonnektionsstreitigkeiten und die andere Ausnahme ist für die Konzessionen vorgesehen; die gehen nicht nach Lausanne, sondern nur nach St. Gallen. Man hat darüber diskutiert, ob das sinnvoll sei, ausgerechnet quasi die wichtigsten Bereiche auszunehmen und nur bis zum Verwaltungsgericht zuzulassen. Das ist sicher problematisch; es gäbe Alternativen. Aber in diesem späten Zeitpunkt darüber zu diskutieren ist nicht mehr seriös. Wir haben darauf verzichtet, Ihnen dazu einen Antrag zu stellen. Nach der Systematik der Reform der Bundesrechtspflege ist die vom Nationalrat beschlossene Lösung machbar, wenn sie auch inhaltlich nicht befriedigen kann. Ich bitte Sie, das zu akzeptieren.

Schliesslich eine letzte Bemerkung, die Artikel 105 Absatz 2 betrifft: Wenn man schon an Artikel 105 herumarbeitet, dann sollte man gerade Artikel 105 Absatz 2 streichen. Dort wird auf ein Gesetz verwiesen, das ohnehin auf den 1. Januar 2007 ausser Kraft treten soll, nämlich unser gutes altes OG von 1943. Das ist ein Versehen; wir sind aber der Auffassung, die Redaktionskommission könne das - wenn Sie heute nicht opponieren - selber streichen, ohne dass wir deswegen eine Einigungskonferenz veranstalten müssen.