Pfisterer Thomas · Ständerat · 2006-03-09
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-09
Wortprotokoll
Beim Fernmeldegesetz und beim Radio- und Fernsehgesetz sind wir in der Differenzbereinigungsphase. Grosso modo kann man sagen, die Kommission hat beim Fernmeldegesetz beschlossen, an einem Minimum festzuhalten, sich im Übrigen aber dem Nationalrat anzupassen; beim Radio- und Fernsehgesetz hat sie beschlossen, sich vollständig den Beschlüssen des Nationalrates anzuschliessen. Also haben wir uns wirklich um eine Einigung bemüht.
Eine erste Vorbemerkung: Die Kommission hat die Zwischenzeit genutzt. Sie hat einen Bericht des Bakom eingeholt, der auch der Meinung des Bundesrates entspricht. Sie hat noch einmal die Meinungen der Betroffenen, der Branche, eingeholt. Dies führte nicht zu neuen Resultaten.
Am 25. Januar dieses Jahres hat der Bundesrat den Vorentwurf zur Botschaft betreffend Abgabe der Bundesbeteiligung an der Swisscom zur Vernehmlassung verabschiedet; sie soll am 6. März abgelaufen sein. Unseres Wissens beabsichtigt der Bundesrat, die Botschaft Anfang April zu verabschieden. Die Behandlung im Nationalrat ist in der Sondersession vorgesehen, die Behandlung in unserem Rat hoffentlich dann im Juni.
Die zweite Vorbemerkung: Ein direkter Zusammenhang zwischen Fernmeldegesetz und Swisscom-Restrukturierung besteht unseres Erachtens nicht. Selbstverständlich gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Bund sich aus dieser Beteiligung zurückziehen soll oder nicht. Im Rahmen der Liberalisierung von 1998 wurden die beiden Bereiche getrennt, und es wurde je ein Gesetz gemacht, eines für den Markt und eines für das Eigentum an der Swisscom.
Das Konzept von 1998 besteht immer noch. Man kann daraus folgende Elemente erwähnen:
1. Die Telekominfrastruktur gehört zur Basisinfrastruktur des Lebens- und Wirtschaftsraumes Schweiz.
2. Der Markt ist zu öffnen, um der Bevölkerung und der Wirtschaft ein besseres Angebot zu günstigeren Preisen zu geben.
3. Dazu gehört das zweite Grundelement im Verhältnis zur Swisscom-Restrukturierung: die Grundversorgung. Die Grundversorgung muss im ganzen Land gewährleistet sein, unabhängig von den Marktverhältnissen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Die Grundversorgung ist ein Thema des FMG und der Verordnung. Wir haben die jüngste Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates zur Kenntnis genommen. Es besteht nach Auffassung Ihrer Kommission kein Grund, wegen des hängigen Swisscom-Entscheides das FMG zu blockieren, im Gegenteil: Es gilt, im FMG Klarheit zu schaffen für die Swisscom-Debatte. Das ist das Ergebnis dieser Überlegungen. Das FMG ist das Grundversorgungsgesetz im Telekombereich. Es enthält eben zwei Elemente: erstens den Markt und seine Leistungen, zweitens die Grundversorgung. Wer das FMG blockiert, der blockiert die Grundversorgung. Gesetzessystematisch besteht kein Zusammenhang zwischen FMG und Swisscom-Problematik. Die Situation ist hier anders als beim Radio- und Fernsehgesetz. Das Radio- und Fernsehgesetz ist eine Art SRG-Gesetz: Es regelt die Rolle der SRG. Das Fernmeldegesetz ist akteurneutral und muss es auch sein. Der Telekombereich soll marktmässig von niemandem beherrscht werden; das ist das Anliegen des Gesetzes.
Es geht darum, uns Angebot und Preis nicht gegen die Gesetze des Wettbewerbes diktieren zu lassen. Marktbeherrschung können verschiedene Unternehmer haben, heute und morgen, das kann sich in der Zeit verändern. Das kann die Swisscom sein, das können aber auch andere sein. Hier ist auch nach Marktsegmenten zu differenzieren. Das ist die zweite Vorbemerkung. Sie betrifft das Verhältnis zur Swisscom.
Jetzt eine generelle Bemerkung zu den Differenzen, ich versuche hier zusammenzufassen, um nachher bei den Detailbemerkungen zu Artikel 11 entsprechend zu kürzen. Formell geht es um drei Punkte, alle sind in Artikel 11 enthalten: Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 2bis. Es scheint mir sinnvoll, gemäss der Anregung des Präsidenten die Absätze 1 und 2bis zusammen und Absatz 2 getrennt zu behandeln. Wie hat der Nationalrat entschieden? Bei Absatz 1 mit 114 zu 55 Stimmen, bei Absatz 2 diskussionslos und bei Absatz 2bis mit 112 zu 56 Stimmen, also ungefähr im Verhältnis zwei zu eins - deutlich, klar.
Worum geht es materiell, inhaltlich? Es geht um den Zugang für alternative Anbieter zu Netz- und Infrastrukturen der marktbeherrschenden Anbieter. Darin sind in der Sache zwei Differenzen enthalten, auch wenn sie auf drei Absätze [PAGE 88] aufgeteilt sind. Es geht um zwei Fragen. Das erste Thema ist der schnelle Bitstromzugang: Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2bis. Der schnelle Bitstromzugang als Mittel, dieses Angebot auch im ländlichen Raum zu ermöglichen - das ist das Anliegen Ihrer Kommission: auch in Berg- und Randgebieten und im ländlichen Raum und im Mittelland, also flächenmässig im grossen Teil unseres Landes; das ist das eine Anliegen. Das zweite Anliegen - Artikel 11 Absatz 2 - ist die Offenheit für die Zukunft, die Befugnis des Parlamentes, durch blosse Parlamentsverordnung zu öffnen, wenn neue technologische Entwicklungen ebendies erfordern.
Das Ziel der Anträge Ihrer Kommission besteht darin, eine bestmögliche Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im ganzen Land zu erzielen, mit möglichst breitem Angebot zu möglichst geringem Preis - im ganzen Land und auch künftig, und zwar trotz Marktbeherrschung. Das Ziel ist nicht, irgendeinem Anbieter, auch nicht irgendeinem alternativen Anbieter einen besseren Ertrag zu verschaffen. Es geht uns um das Gesamtwohl von Bevölkerung und Wirtschaft, eingeschlossen die KMU.
Man kann es auch so zusammenfassen: Wir alle kennen die Erfolgsgeschichte der Marktöffnung seit 1998 im Telefoniebereich. Dort haben wir heute die Wahl. Wir haben diese Entwicklung alle erlebt: mehr Angebot und tiefere Preise. Die Idee besteht nun darin, diese Erfolgsgeschichte möglichst auch in den Bereich der Breitbandtechnik hinüberzutragen: Breitband-Internetzugang, möglicherweise das berühmte "Triple Play": Telefon, Television und Video sowie Breitband. Wir wollen Alternativen zum Kabelanschluss ermöglichen, Alternativen wie beispielsweise die Telefonienutzung für den Fernsehbereich.
Das sind also die zentralen Anliegen der Kommission. Dabei darf man die Geschichte nicht dramatisieren, auch hier nicht. Der Ständerat ist dem Nationalrat durchaus weit entgegengekommen. Der Ständerat ist im letzten Dezember der nationalrätlichen Auffassung einen weiteren grossen Schritt entgegengekommen, indem man die Bitstromdefinition in Artikel 3 angepasst hat.
Die verbleibenden zwei Punkte sind deshalb materiell immerhin nicht ohne Gewicht. Wenn wir auch das noch aufgeben, wenn wir auch hier noch nachgeben, dann müssen wir uns schon fragen - das ist eine persönliche Zusammenfassung der Würdigung -: Was bieten wir dann mit dem FMG den Konsumenten in diesem Lande noch? Was bieten wir der Bevölkerung und der Wirtschaft noch? Was bieten wir den Berggebieten, dem ländlichen Raum noch, was bieten wir den KMU noch? Es geht nicht darum, rechthaberisch zu sein, aber immerhin auf diese Punkte, glaube ich, darf ich Sie hinweisen. Die Situation ist beim FMG anders als beim RTVG.
Dies meine drei Bemerkungen: unsere Arbeit, das Verhältnis zur Swisscom und eine zusammenfassende Beurteilung der Differenzen.
Zu den Absätzen 1 und 2bis: Das Anliegen bei diesen beiden Bestimmungen besteht darin, den Wettbewerb auch dort zu ermöglichen, wo Investitionen nötig sind. Es ist klar, dass diese Investitionen im Berggebiet und im ländlichen Raum mehr Aufwand bedeuten. Bitstrom ist der Weg zu Breitbandangeboten, Diensten und Datenanschlüssen. Die berühmte vollständige Entbündelung ist nur der Zugang zum nackten Kupferkabel, wenn ich das so sagen darf. Der alternative Anbieter muss dann auf eigene Kosten mit Elektronik und Dienstleistungen ausrüsten; das ist teuer. Der Bitstrom ist jene Zugangsform, die eine weitergehende Mitbenutzung ermöglicht. Nicht nur das nackte Kupferkabel, sondern auch die Elektronik kann man gleichsam mitbenützen.
In der Kommission ist ein Vergleich gemacht worden, der mir eindrücklich scheint; ich darf Sie darauf hinweisen. Es ist gesagt worden, es sei doch unvernünftig, unter dem Titel Wettbewerb zwei parallele Leitungen zu bauen, wenn eine Leitung genügend Kapazität habe. Daher seien die Beschlüsse des Ständerates vernünftig. Es gehe um eine ähnliche Diskussion wie bei der Elektrizität; es komme dort niemand auf die Idee, jede Gesellschaft, welche die Gemeinde Sedrun bedienen wolle, zu zwingen, eine eigene Leitung nach Sedrun zu bauen. Eine einzige Leitung müsse genügen, und diese müsse durch mehrere Anbieter benützt werden können. Dies gleichsam als zusammenfassender Vergleich.
Das Anliegen des Bundesrates und Ihrer Kommission - und bisher immer auch des Ständeratsplenums - besteht darin, überall, wo möglich und wirtschaftlich sinnvoll, den Wettbewerb zwischen den Infrastrukturen zu ermöglichen. Wo das nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und nur eine Leitung besteht, soll der Wettbewerb auf den Infrastrukturen ermöglicht werden. Der Bitstromzugang will die Last der Investitionen reduzieren; das ist das Kernanliegen.
Wenn Sie die Differenz betrachten, sehen Sie, dass der Nationalrat dies nur für zwei Jahre tun will. Unsere Kommission und der Bundesrat bitten Sie, hier an Ihrem Beschluss festzuhalten. Der Ständerat will diese Regelung nicht nur für zwei Jahre gelten lassen, sondern so lange, als das Problem der Marktbeherrschung besteht; zwei Jahre seien zu kurz. Dies gilt erst recht nach dem Entscheid unseres Rates in der Wintersession 2005, der den Begriff des Bitstroms weiter ausgedehnt hat.
Jetzt sind Investitionen bis zu den Anschlusszentralen nötig. Das ist noch einmal ein grösserer Aufwand, ein viel grösserer Aufwand als das, was wir bisher beantragt haben. Ich erinnere Sie an die Ausführungen des damaligen Kommissionspräsidenten, Kollege Rolf Escher.
Das Konzept des Nationalrates regelt ferner nicht, was geschieht, wenn diese zwei Jahre ungenützt vorbei sind. Diese Regelung ist zudem für die Swisscom schwierig zu handhaben; auch sie kann damit nicht operieren - so scheint mir.
Die Lösung des Ständerates - Ihre Kommission bittet Sie, daran festzuhalten - war bisher, dass man nicht von zwei Jahren spricht, sondern vom ganzen Zeitraum der Marktbeherrschung, dass man dann aber in Artikel 11 Absatz 2bis eine Kontrollmöglichkeit einbaut, damit man nach einer Übergangszeit feststellen kann, ob diese Investitionen wirklich getätigt wurden. Nötigenfalls, wenn das nicht gemacht worden ist, kann man Auflagen machen, ja, letztlich kann man das Recht entziehen, verweigern, suspendieren oder einschränken. Man will also den ländlichen Raum nicht ausliefern, sondern die Möglichkeit haben, einzugreifen, wenn nicht richtig operiert wird.
Das ist bisher das Konzept des Ständerates gewesen. Wir meinen, wir müssten wenigstens an diesem Punkt festhalten. Bei allen anderen Punkten sind wir der Meinung, es sei nachzugeben. Ich komme dann noch auf Artikel 11 Absatz 2 zurück.