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Fluri Kurt · Nationalrat · 2006-06-06

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-06

Wortprotokoll

Die SPK Ihres Rates hat die Vorlagen 05.079, "AHVG. Neue Versichertennummer", sowie 05.083, "Harmonisierung amtlicher Personenregister. Bundesgesetz", durchberaten und schlägt Ihnen deren Gutheissung vor.

Mit der Vorlage 05.079 soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um ab 2008 die bisherige, elfstellige AHV-Versichertennummer durch eine neue, völlig anonymisierte, dreizehnstellige Nummer abzulösen. Diese soll als neue Sozialversicherungsnummer insbesondere in den bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen sowie im Steuer- und im Bildungsbereich eingesetzt werden. Das heutige, fast sechzigjährige Nummernsystem stösst an seine Grenzen, weil in wenigen Jahren nicht mehr jeder Person eine eindeutige Nummer zugeordnet werden kann. So zeichnet sich zum Beispiel ab, dass anhand der heutigen Nummer ab 2007 die hundertjährigen und älteren Personen nicht mehr von den unterhundertjährigen unterschieden werden könnten. Damit stiege das Risiko von Falschzahlungen, und es bestünde die Gefahr, dass zum Beispiel ein 105-Jähriger ein Aufgebot erhielte, sich im Kindergarten zu melden. Zudem genügt die bisherige "sprechende" Nummer den Anforderungen des modernen Datenschutzes nicht, weil darin leicht lesbare Angaben über die Versicherten kodiert sind. Der Entwurf regelt verbindlich, wie die neue AHV-Nummer in amtlichen Personen- beziehungsweise in Einwohnerregistern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene zu handhaben ist.

Ziel der Vorlage 05.083 sind Vereinfachungen bei der Nutzung von Registerdaten durch die Statistik sowie beim Datenaustausch zwischen den amtlichen Personenregistern des Bundes und der Kantone. So soll die Registerharmonisierung nicht nur einen Beitrag zur Entwicklung des E-Government leisten, sondern als wichtige Grundlage für die im Jahre 2010 vorgesehene modernisierte Volkszählung dienen. Wichtig ist hier zu wissen, dass damit noch kein Systementscheid gefällt wird, nämlich kein Systementscheid zwischen der Vollerhebung oder der Stichprobenerhebung bei der Volkszählung 2010. Dieses umstrittene Thema wird dereinst eine weitere Diskussion in unserem Rate geben.

Wir haben uns intensiv vor allem mit den datenschutzrechtlichen Aspekten befasst, in Artikel 50e zum Beispiel, und sind zur Überzeugung gelangt, dass die Vorlage für eine neue AHV-Versichertennummer den Anforderungen des Daten- und des Personenschutzes Rechnung trägt. Im Sinne einer besseren Transparenz für die Verwendung der neuen Nummer beantragt die SPK, dass die für die Zuweisung zuständige Stelle jährlich eine Liste derjenigen Stellen und Institutionen veröffentlicht, welche die Nummer allgemein nutzen.

Wir begrüssen zudem die Bestimmung, dass für jede weitere, über den Bereich der Sozialversicherung hinausreichende Verwendung der Nummer eine besondere gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss. Wir wissen, dass diese Bestimmung, auch die einschränkende Bestimmung in Artikel 50e, dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten nicht genug ist. Wir konnten in der "NZZ" vom 27. und 28. Mai 2006 seine Einwände lesen und zur Kenntnis nehmen. Das haben wir auch in der Kommission gemacht. Dennoch halten wir an unserer Fassung fest. Auch nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten wäre es ja nicht damit getan, die Bestimmung in Artikel 50e einfach zu streichen: Er verlangt eine systemimmanente Sicherung des Datenschutzes und damit ein neues Konzept. In der Kommission hingegen ist dieses Begehren von keiner Seite je gestellt worden. [PAGE 723]

Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates und des Ständerates beantragt die Kommissionsmehrheit, die Bestimmungen zu streichen, welche die Kantone verpflichten sollen, Vorschriften zu erlassen zur Pflicht von Arbeitgebern und Vermietern, gegenüber den für die Registerführung verantwortlichen Amtsstellen unentgeltlich Auskunft über beschäftigte beziehungsweise wohnhafte Personen zu geben - Artikel 12 Absatz 1 -, oder welche die Kantone sogar ermächtigen sollen, eigene, weitergehende Vorschriften über die Auskunftspflicht zu erlassen; dies ist Absatz 2 dieser Bestimmung. Nach Meinung der Mehrheit der SPK soll einzig die Post den zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich die Zustelladressen von Einwohnerinnen und Einwohnern mitteilen können, wenn diese ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Eine Minderheit beantragt dagegen, an der Verpflichtung der Kantone festzuhalten und entsprechende Vorschriften von ihnen erlassen zu lassen.

In der Gesamtabstimmung stimmte die SPK dem AHV-Gesetz mit 10 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. Das Registerharmonisierungsgesetz verabschiedete die Kommission mit 18 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen.

In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der Mehrheit der SPK, auf die beiden Gesetzesvorlagen einzutreten und ihnen zuzustimmen.