Schelbert Louis · Nationalrat · 2006-06-06
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2006-06-06
Wortprotokoll
Mein Antrag verfolgt das Ziel, dass die Sozialversicherungsnummer für die Zwecke der Sozialversicherung verwendet und nicht als universeller Identifikator in der gesamten Administration auf Bundes- und kantonaler Ebene eingesetzt werden kann. Er stellt quasi einen Gegenvorschlag zum Konzept des Bundesrates dar, das im Grunde - wie die Ausführungen in der Botschaft zeigen, z. B. Seite 511 - einen administrativen Personenidentifikator anstrebt. Zu den einzelnen Elementen des Antrages:
1. In der Kommission wurde die Befürchtung geäussert, mit der Streichung von Artikel 50e Absatz 1 könne die Verwendung der neuen AHV-Nummer wieder eine beliebige Verbreitung erfahren. Das wollen wir ausdrücklich auch nicht. Mit der Ergänzung des Wortes "nur" in Artikel 50d Absätze 1 und 2 kann dieses Argument entkräftet werden. Nur die Stellen und Institutionen gemäss Artikel 50d wären befugt, die neue AHV-Nummer zu verwenden.
2. Mit der Aufzählung in Artikel 50e Absatz 2 Buchstaben a bis d - also konkret: Prämienverbilligung, Sozialhilfe, Steuern und Bildungsinstitutionen - werden zusätzlich jene behördlichen Institutionen und Stellen abschliessend genannt, die heute schon und auch weiterhin aus naheliegenden Gründen mit der AHV-Nummer arbeiten. Daran ändert mein Antrag zu Artikel 50e nichts. Unsere Lösung geht von den derzeitigen Verhältnissen aus und ist praktikabel.
An dieser Stelle möchte ich auf den Antrag Wäfler und den Antrag Schwander Bezug nehmen. Die beiden Anträge gehen eindeutig zu weit. Sie erschweren die staatliche Arbeit, und sie erschweren letztlich auch das Leben der Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung oder Sozialhilfe. Die staatlichen Stellen müssen zusammenarbeiten können. Wenn es um die Frage "Zusprechen einer Prämienverbilligung" geht, braucht es Abklärungen beim Steueramt; dasselbe gilt für die Sozialhilfe. Umgekehrt ist die Steuerbehörde darauf angewiesen, mit den Stellen für die AHV, für die Prämienverbilligung, für die EL usw. zusammenzuarbeiten. Der Antrag Wäfler und der Antrag Schwander würden das verunmöglichen.
3. Mit den im Entwurf des Bundesrates vorgeschlagenen Absätzen 1 und 3 von Artikel 50e werden die Anstrengungen, die Verwendung der neuen AHV-Nummer einzuschränken, zunichte gemacht. Wichtig scheint mir in diesem Zusammenhang auch noch dies: Die Beratungen in der Kommission haben ein verbreitetes Unbehagen über die in diesem Artikel vorgeschlagenen Weiterungen gezeigt. Die Streichung von Absatz 1 wurde nur knapp, mit 11 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, abgelehnt, die Streichung von Absatz 3 sogar mit bloss 7 zu 6 Stimmen bei 6 Enthaltungen. Das sind keine überzeugenden Ergebnisse, und sie rufen danach, noch einmal vertieft diskutiert zu werden. Sollten später bereichsspezifische Personenidentifikatoren gewünscht sein, steht ihnen mein Antrag nicht im Weg. Das würde aber vorgängig vertiefte datenschutzrechtliche Abklärungen bedingen; die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen müssten geklärt sein. Mit einzubeziehen wären auch die föderalistischen Strukturen unseres Landes. Insgesamt werden die rechtlichen Probleme in der vorliegenden Botschaft in unseren Augen nicht genügend ausgeleuchtet und abgehandelt.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen. Er ist pragmatisch und setzt bei den heutigen Gegebenheiten an. Die neue AHV-Nummer soll im Wesentlichen von den mit den Sozialversicherungen betrauten Stellen und den "zugewandten Orten" verwendet werden dürfen. Zu diesen - wie gesagt - würden wir z. B. die Sozialhilfe oder die Prämienverbilligung zählen. Wenn die Nummer für diese Bereiche reserviert ist und sonst nicht verwendet werden darf, ist das der sicherste Weg, um zu verhindern, dass Informationen und Daten aus statistischen Erhebungen und administrativen Tätigkeiten verknüpft werden können. Das ist das Ziel.