Janiak Claude · Nationalrat · 2006-06-12
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-06-12
Wortprotokoll
Nay Giusep, Präsident des Bundesgerichtes: Die Genehmigung der Geschäftsberichte des Bundesgerichtes in Lausanne und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Luzern gibt, wie Sie von den Kommissionssprechern gehört haben, zu keinen besonderen Fragen Anlass. Die GPK hiessen die Geschäftsberichte einstimmig gut und beantragen dies auch Ihnen. Die Kommissionssprecher haben im Übrigen in verdankenswerter Weise die wesentlichen Punkte hervorgehoben, sodass ich darauf verzichte, näher darauf einzugehen.
Die gleiche Vorbemerkung kann für das erstinstanzliche Bundesstrafgericht in Bellinzona gelten. Dessen Ausübung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ist angesichts der jüngsten Ereignisse allerdings von besonderem Interesse. Aufsicht bedeutet sicherlich in erster Linie Kontrolle. Bei auftauchenden Problemen soll sie aber nebst der notwendigen Kritik auch Unterstützung für Lösungen und für das einwandfreie Funktionieren der Justiz bieten. Dem Geschäftsbericht des Bundesstrafgerichtes können Sie entnehmen, dass dies im vergangenen Jahr so weit durchaus der Fall war, und es ist zu hoffen, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes auch die jetzige offenbare Krisensituation in der Bundesanwaltschaft in diesem Sinn und Geist bewältigen helfen wird.
Das Bundesgericht in Lausanne hat noch keine Aufsicht über das Bundesstrafgericht. Das wird erst ab 2007 - mit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes - der Fall sein. Wir verfolgen aber im Hinblick auf diese neue Aufgabe die Vorgänge um das neueingerichtete Strafgericht erster Instanz des Bundes aufmerksam. Deshalb sei mir eine Bemerkung erlaubt, wenn ich, gemäss Parlamentsgesetz, trotz der noch fehlenden Aufsicht, doch auch schon heute das Bundesstrafgericht hier zu vertreten habe.
Wenn im Geschäftsbericht des Bundesstrafgerichtes die Rede davon ist, die Tätigkeit der Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz habe ebenfalls aufsichtsrechtlichen Charakter, so wird eine unzulässige Vermischung [PAGE 881] vorgenommen, oder es besteht jedenfalls die Gefahr einer solchen. Auch die Anklagekammer des Bundesgerichtes übte bereits früher - und zwar weit zurück in der Geschichte - die Funktion als Beschwerdeinstanz einerseits und anderseits als Aufsichtsbehörde gegenüber dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und neu dann auch der Bundesanwaltschaft aus. Das konnte ohne Probleme nur geschehen, indem beide Funktionen klar auseinander gehalten wurden.
Es galt der Grundsatz, die Aufsicht sei so auszuüben, dass keinerlei Voreingenommenheit in einem Beschwerdeverfahren entstehen kann. Dieser Grundsatz hat den grossen Vorteil, dass die Aufsicht damit in einer im Bereiche der Justiz angemessenen Weise ausgeübt wird. Denn in der Justiz gilt es, mit der Aufsichtsausübung streng darauf zu achten, dass die gesetzlichen Zuständigkeiten und Verantwortungen nicht verändert werden.
Ein aufsichtsrechtliches und ein Beschwerdeverfahren unterscheiden sich in ganz wesentlichen Punkten, wie das Bundesgericht in seiner Beschwerdepraxis immer wieder betont. Das Beschwerdeverfahren nach dem Bundesstrafverfahren, das für Bellinzona gilt, hat gleich wie die anderen Beschwerdeverfahren keinen aufsichtsrechtlichen Charakter. Darauf wollte ich hinweisen, weil, wie ich eingangs angeführt habe, nach den jüngsten Ereignissen der Beschwerdekammer in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft eine besondere Bedeutung zukommt.
Die nächsten Geschäftsberichte von Lausanne und Luzern - um auf diese zurückzukommen -, die Geschäftsberichte 2006, werden vom neuen Leitungsorgan des vereinigten Bundesgerichtes auszuarbeiten und durch dessen Plenum zu verabschieden sein, obwohl sie mit 2006 noch ein Jahr getrennter Tätigkeit der beiden Gerichte betreffen werden. Der Geschäftsbericht des Bundesstrafgerichtes wird nach unserer Auffassung im nächsten Jahr vom Bundesgericht eingereicht werden müssen, wie dies im Rahmen des noch definitiv zu verabschiedenden Aufsichtsreglementes vorgesehen ist. Dies wird die Gelegenheit geben, die angeschnittenen Fragen betreffend die Aufsicht über die Beschwerdetätigkeit in Bellinzona zu vertiefen - das Bundesgericht hat dann die Aufsicht über Bellinzona -, und es wird die Gelegenheit geben, diese wichtigen Fragen mit den GPK des Parlamentes als Oberaufsichtsbehörde zu erörtern.
Noch etwas Grundsätzliches möchte ich bei dieser Gelegenheit doch anfügen. In der Aussprache mit den GPK wurde die Frage der Unabhängigkeit des Bundesgerichtes und seiner Rechtsprechung thematisiert. Es wurde ganz direkt gefragt, ob sich das Bundesgericht von der Politik im Allgemeinen und vom EJPD im Besonderen unter Druck gesetzt fühle. Was ist die Antwort? Der Ablauf der Verhandlungen und des Verfahrens betreffend die Anzahl Bundesrichter nach dem Bundesgerichtsgesetz war gewiss kaum befriedigend. Es zeigt sich, dass das Bundesgericht gemäss Artikel 162 des Parlamentsgesetzes zwar selber seinen Voranschlag, seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht wie jetzt vor dem Parlament und seinen Kommissionen vertreten kann. Das Gleiche gilt für Vorstösse zu seiner Geschäftsführung und zu seinem Finanzgebaren. Wenn es jedoch um die Anzahl Bundesrichter geht, ist das anders, obwohl dies neben dem finanziellen Aspekt vor allem mit seiner Organisation zu tun hat, jedenfalls wenn das richtige Verhältnis zwischen Bundesrichtern und Gerichtsschreibern ein wesentliches Kriterium bildet und vor allem auch wenn in der Verordnung der Bundesversammlung eine detaillierte Vorschrift für ein Controllingverfahren vorgeschlagen wird. Wenn es also um die wichtigsten Aspekte der Organisation und Arbeitsweise des obersten Gerichtes geht, dann hat das Bundesgericht erstaunlicherweise weniger Rechte und weniger Möglichkeiten, seinen Standpunkt vor dem Parlament zur Geltung zu bringen. Es hat also weniger Möglichkeiten, seinen Standpunkt darzulegen, wenn es darum geht, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu erfolgen hat - die Aufgabe, die gemäss unserer Bundesverfassung allein in der Kompetenz des Bundesgerichtes als unabhängiger dritter Staatsgewalt liegt.
Das sei hier als Anregung für eine Überprüfung des neuen Parlamentsgesetzes nach den ersten Erfahrungen festgehalten. Die Unabhängigkeit der Justiz ist so stark und allenfalls schwach wie die äussere und vor allem die innere Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter. Die Gewaltentrennung und deren stete Respektierung durch die Legislative und die Exekutive ist die Basis der Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Gewaltentrennung bedeutet nicht eine gegenseitige hermetische Abschottung der Staatsgewalten. Es kann und soll im Sinne der Checks and Balances des angelsächsischen Rechtes ein gewisser Austausch stattfinden. Dieser Austausch darf aber nur in jederzeitiger klarer Respektierung des jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortlichkeitsbereiches der anderen Gewalt, insbesondere der Justiz, stattfinden.
Verschiedene Ereignisse beunruhigten das Bundesgericht und beunruhigen es immer noch. Sie kennen sie. Das Bundesgericht und sein Präsident haben sich gegen drohende Übergriffe und mangelnde Respektierung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung zur Wehr gesetzt - und, wie ich meine, nicht ganz ohne Erfolg. Deshalb lautet meine Antwort auf die in der GPK aufgeworfene Frage: Es hat und gibt seitens der Politik Druck auf das Bundesgericht; dieses lässt sich aber nicht beirren, in aller Unabhängigkeit in Anwendung der Bundesverfassung und der Bundesgesetze Recht zu sprechen.
Eines allerdings kann das Bundesgericht nicht steuern, das kann letztlich allein die Bundesversammlung: Tendenzen einer nicht statthaften Einflussnahme, wie sie leider festzustellen sind, weil sie unverhohlen ausgesprochen werden, klar entgegenzutreten. Ich meine Erklärungen von politischen Exponenten in den Medien, mit der Wahl von Bundesrichterinnen und -richtern Einfluss auf die Rechtsprechung nehmen zu wollen. Solche Aussagen geben Anlass, sich um das wichtige Gut einer unabhängigen Justiz in unserem Lande Sorgen zu machen.
Damit sich die Reise von Lausanne nach Bern gelohnt hat - und wenn Sie die Geduld dafür haben -, möchte ich doch noch kurz eine Nachbemerkung zu den Entscheiden des Parlamentes in Bezug auf die Anzahl Bundesrichter anfügen: Das Bundesgericht akzeptiert es, es muss das Ergebnis akzeptieren. Es wird das auch bestmöglich umsetzen und seine bereits aufgegleiste Reorganisation entsprechend anpassen. Die alleinige und unabhängige Verantwortung des Bundesgerichtes für die Rechtsprechung verpflichtet dieses aber, dies in einer Form zu tun, die den verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger nicht einschränkt. So bleibt zu hoffen, dass die Einschätzung des Parlamentes über die künftige Belastung des Bundesgerichtes zutreffen wird und nicht unsere.
Was schliesslich das Controllingverfahren betrifft, sind wir sehr dankbar, dass das Parlament eine überbordende Kontrolle von aussen, die mit der Unabhängigkeit des höchsten Gerichtes nicht vereinbar gewesen wäre, abgelehnt hat und es bei einem Controlling im Rahmen der bisher bewährten Oberaufsicht - auch im Hinblick auf die neue Kompetenz des Parlamentes, die Anzahl der Bundesrichter festzulegen - belassen hat bzw. belassen wird; die Differenz ist noch nicht ganz bereinigt. Insbesondere dieser Entscheid in Bezug auf das Controllingverfahren stimmt uns zuversichtlich, dass das Parlament auch in Zukunft die Unabhängigkeit der Justiz wahren und der notwendige Austausch zwischen den Gewalten ein fruchtbarer sein wird.