Lang Josef · Nationalrat · 2006-06-13
Lang Josef · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2006-06-13
Wortprotokoll
Vor einem Jahr war in der "Basler Zeitung" folgender Satz zu lesen: "Bundesrat Samuel Schmid als VBS-Chef hat 'BAZ'-Redaktor Niklaus Ramseyer mit 700 Franken Busse bestraft, weil dieser den Standort des Basler Führungsbunkers verraten hatte." Ist es aus rechtsstaatlicher Sicht nicht höchst fragwürdig, wenn ein Verteidigungsminister einen Journalisten bestraft? Ein solches Vorgehen widerspricht ziemlich allen liberal-demokratischen Errungenschaften, die wir Montesquieu und seinen geistigen Nachfahren verdanken.
Dem Entscheid des Chefs VBS war ein Entscheid des Chefs Armee vorausgegangen, ich zitiere wieder aus der "Basler Zeitung": "Nun ist zwar die disziplinarische Bestrafung von Zivilisten durch militärische Instanzen nach Schweizer Recht immer noch möglich, sie wird jedoch von der Rechtslehre unter Hinweis auf Artikel 14 des Uno-Menschenrechtspaktes als problematisch bezeichnet. Dennoch verurteilte Christophe Keckeis, der Chef der Armee, den 'BAZ'-Bundeshausredaktor zu einer Busse von 700 Franken." Ist es aus rechtsstaatlicher Sicht nicht ungeheuerlich, dass ein General einen Journalisten verurteilt? Das kennen wir sonst nur aus Militärdiktaturen.
Auslöser meiner parlamentarischen Initiative war der Militärprozess gegen einen anderen Journalisten, Urs Paul Engeler. Ich habe dem Prozess selber beigewohnt und ihn, wie übrigens auch die anderen Zuschauer, als ziemliche Farce wahrgenommen. Das VBS setzte damals über den Generalstab die Militärjustiz in Gang. Was mir beim Prozess besonders auffiel, war die positive und strafmildernde Würdigung der positiven Einstellung des Journalisten zur Armee. Wie wäre die Strafe ausgefallen, wenn es sich beim Journalisten um einen ehemaligen Militärverweigerer gehandelt hätte?
Die grosse Mehrheit der militärgerichtlichen Verfahren richtet sich gegen Rekruten und Soldaten. Das ändert nichts daran, dass es hier um eine Sonderjustiz geht. Das war auch der Grund für die Arbeitsgruppe Armeereform, präsidiert vom damaligen Ständerat Otto Schoch, folgenden Vorschlag zu machen: "Die Militärgerichte sind durch zivile kantonale Gerichte zu ersetzen." Der Hinweis von Kollega Fluri, die Prozesse gegen Militärdienstverweigerer seien damals der Hauptgrund gewesen, lässt sich aufgrund der damaligen Materialien nicht erhärten; die Arbeitsgruppe Schoch hat in keinem Moment auf die Prozesse gegen Militärdienstverweigerer hingewiesen, sie hat vielmehr den Sondercharakter dieser Justiz betont. Die Arbeitsgruppe Schoch hat damals auch betont, dass die meisten anderen Länder vor allem mit dem Ende des Kalten Krieges die Militärjustiz aufgehoben hätten.
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Der Einwand, die Militärjustiz sei ein Fachgericht, das über Wissen verfüge, das Zivilgerichten fehle, ist nicht haltbar. Zivilgerichte haben häufig Sachentscheide zu fällen, zu deren Beurteilung sie auf Experten und Gutachten angewiesen sind. Vor allem ist bei Zivilgerichten der Frauenanteil viel höher. Viele innermilitärische Delikte haben mit der Geschlechterfrage zu tun. Zudem sind auch Militärgerichte auf Experten angewiesen, bei der Beurteilung von Schiessunfällen beispielsweise auf Schiessexperten. Nicht haltbar ist der Verweis auf die Existenz von Fachgerichten wie Arbeits-, Miet- und Handelsgerichten. Bei der Militärjustiz handelt es sich um ein Strafgericht und nicht um ein Zivilgericht. Auch die neueste Aufgabe, welche die Militärjustiz übernommen hat, die Verfolgung von Verletzungen des Völkerrechtes, kann von Zivilgerichten noch besser wahrgenommen werden, vor allem auch dank ihrem höheren Frauenanteil. Bei Verletzungen des Völkerrechtes handelt es sich in sehr vielen Fällen um geschlechtsspezifische Fragen.
Ich schliesse mit einem Zitat zu besagtem Artikel 14 aus "Die Schweiz und die Uno-Menschenrechtspakte", dem Standardwerk zum Uno-Menschenrechtspakt: "Der Ausschuss hält fest, dass in zahlreichen Ländern Militär- oder Sondergerichte existieren, welche über Zivilpersonen urteilen, was zu ernsthaften Problemen bezüglich der billigen, unparteiischen und unabhängigen Ausübung der Rechtspflege führen kann."