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Joder Rudolf · Nationalrat · 2000-10-02

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-10-02

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung vorgeschlagen, die konkrete Normenkontrolle einzuführen. Der Ständerat stimmte der Verfassungsgerichtsbarkeit knapp zu. Im Nationalrat dagegen wurde die Verfassungsgerichtsbarkeit mit 87 zu 39 Stimmen deutlich abgelehnt. In der Folge gelang es nicht, die Differenzen zwischen den beiden Räten zu beseitigen. Zuerst einigten sich National- und Ständerat auf einen Kompromiss in Form einer Normenkontrolle, beschränkt auf die Grundrechte und das direkt anwendbare Völkerrecht. Dann entstand eine Differenz in der Frage, ob dem Volk die Verfassungsgerichtsbarkeit als Variante zur Abstimmung vorgelegt werden sollte, was einer Aufteilung der Justizreformvorlage gleichgekommen wäre. Schliesslich wurde die Verfassungsgerichtsbarkeit definitiv aus dem Justizreformpaket herausgekippt.

Mit der Parlamentarischen Initiative Zwygart wird nun die Thematik wieder aufgenommen. Die Initiative verlangt einen neuen Artikel in der Bundesverfassung. Nach dieser neuen Bestimmung hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem konkreten Anwendungsakt zu prüfen, "ob ein Bundesgesetz oder ein allgemein verbindlicher Bundesbeschluss gegen verfassungsmässige Rechte oder gegen [PAGE 1090] Völkerrecht verstösst". Zudem hat das Bundesgericht auf Begehren eines Kantons zu prüfen, ob in Zusammenhang mit einem konkreten Anwendungsakt "ein Bundesgesetz oder ein allgemein verbindlicher Bundesbeschluss die verfassungsmässig gewährleisteten Zuständigkeiten der Kantone verletzt". In beiden Fällen hat das Bundesgericht zu entscheiden, inwieweit im konkreten Fall das betreffende Bundesgesetz oder der Bundesbeschluss anzuwenden ist.

Die Kommission für Rechtsfragen hat die Parlamentarische Initiative Zwygart am 3. Juli 2000 vorgeprüft. Die Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben. Die Kommissionsmehrheit lehnt die Initiative aus folgenden Gründen ab:

1. Die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene entspricht nicht dem politischen System der Schweiz. Zwischen Volk, Parlament und Bundesgericht besteht in der Gesetzgebung ein präzis geregeltes Zusammenwirken. Dieses ist verbunden mit einer klaren Hierarchie zum Schutze des Volksreferendums. Das System basiert auf dem Gewaltentrennungsprinzip. Dieses trennt zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Mit der Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit würde eine nicht unbedeutende Einflussmöglichkeit des Bundesgerichtes auf die Gesetzgebung geschaffen. Eine solche wird aus Gründen der Gewaltentrennung abgelehnt. Die Verantwortung für die Gesetzgebung muss auch in Zukunft das Parlament tragen.

Deshalb darf das Parlament als Gesetzgeber nicht der Kontrolle des Bundesgerichtes unterstellt werden. Das mit der Verfassungsgerichtsbarkeit verbundene Modell von "checks and balances" der sich gegenseitig ergänzenden und beschränkenden Gewalten entspricht nicht unserem schweizerischen System.

2. Der politische Wille des demokratisch stärker legitimierten Gesetzgebers hat den Vorrang vor dem Bundesgericht. Der Gesetzgeber ist das Parlament und im Falle des Referendums auch das Volk. Es wäre stossend, wenn z. B. das Bundesgericht ein vom Volk im Rahmen einer Referendumsabstimmung genehmigtes Bundesgesetz via Normenkontrolle im konkreten Einzelfall als nicht anwendbar erklären könnte, weil dieses Gesetz nach Auffassung des Bundesgerichtes verfassungswidrig ist. Dass sich in einem solchen Fall das Bundesgericht über den Volkswillen stellen könnte, entspricht kaum dem politischen Willen in diesem Land.

3. Die Überlastung des Bundesgerichtes: Eines der Ziele der Justizreform, über die wir am 12. März dieses Jahres abgestimmt haben, war die dringend notwendige Entlastung des Bundesgerichtes. Mit der Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit würde zu diesem Ziel der Entlastung ein Widerspruch geschaffen.

4. Dem Hinweis, dass das Parlament als Gesetzgeber nicht perfekt sei und Fehler bezüglich Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen geschehen können, ist grundsätzlich zuzustimmen. Aber auch das Bundesgericht ist nicht fehlerfrei. Die Grundfrage bewegt sich im Spannungsfeld zwischen direkter Demokratie und dem Schutz der individuellen

Rechte - und hier gehört die Priorität der direkten Demokratie.

Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen im Namen der Kommissionsmehrheit, der Parlamentarischen Initiative Zwygart keine Folge zu geben.

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