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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-06-08

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-08

Wortprotokoll

Es ist so, dass die hier vorgeschlagene Bestimmung materiell dem heute gültigen Anlagefondsgesetz entspricht, und zwar ist es der heute gültige [PAGE 356] Artikel 19 Absatz 2, den man in dieses Gesetz übernommen hat. Man hat hier also im Prinzip nicht Neues vorgesehen.

Hingegen ist es in der Tat so - und es wurde auch so dargestellt -, dass die Fassung des Nationalrates letztlich eine Verschlechterung des Anlegerschutzes darstellt. Diese Version ist deshalb eine Verschlechterung, weil die Haftung der Depotbank reduziert wird. Wir haben zuhanden der WAK hierüber einen Bericht erstellt, aus dem hervorgeht, wie die Zusammenhänge zu beurteilen sind. Diesem Bericht kann man entnehmen, dass grundsätzlich bei einem Auftrag lediglich für die sorgfältige Auswahl, für die Instruktion und für die Überwachung eine Haftung besteht. Letztere ist bei der Fassung des Nationalrates jetzt eingeschränkt. Demgegenüber wird im bundesrätlichen Entwurf für die Depotbank eine strengere Haftung vorgesehen: Sie soll nämlich für Beauftragte "wie für eigenes Handeln" haften. Das ist eine strengere und letztlich anlegerfreundlichere Haftungsausgestaltung; sie dient dem Anlegerschutz.

Es ist vielleicht noch beizufügen, dass hier ein Problem entstehen könnte, wenn im Ausland prozessiert werden müsste. Das könnte zu zusätzlichen Schwierigkeiten führen, und die können Sie umgehen, wenn Sie dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zustimmen.

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