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Frick Bruno · Ständerat · 2006-06-08

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-08

Wortprotokoll

Es geht um folgendes Problem: Es gibt eine Reihe von Anlagefonds, die sogenannten vertraglichen Anlagefonds, die nach dem Obligationenrecht kein Stimmrecht haben, weil nämlich die Fondsleitung wohl eine juristische Person ist, aber das Fondsvermögen als Sondervermögen den Anlegern gehört; es gehört nicht der Fondsleitung, dieser juristischen Person. Aus diesem Grund können Gesellschaften die Aufnahme des Fonds ins Aktienregister verweigern. Das kommt hin und wieder vor, es gab bereits Streitfälle. Es geht nun darum, dass in jedem Fall der Anlagefonds, gleich, welcher Art er rechtlich ausgestaltet ist, das Stimmrecht für sein Vermögen ausüben kann, und zwar einzeln pro Anlagefonds. Das ist der Grundsatz in Absatz 2, wie ich ihn formuliere.

In Absatz 3 folgt die Klarstellung, dass dort, wo dieselbe Fondsleitung verschiedene Anlagefonds gleichzeitig verwaltet, für jeden einzelnen Anlagefonds das Stimmrecht ausgeübt werden kann. Eine allfällige Beschränkung, über 5 Prozent beispielsweise, gilt pro verwalteten Fonds, nicht pro Fondsleitung. Es gilt die Betrachtung gemäss Anlagefonds und nicht gemäss der Fondsleitung, wenn sie mehrere Fonds verwaltet.

Wir haben diese Problematik in der Kommission zur Sprache gebracht. Der Bundesrat hat die Klärung vorgenommen und auf unsere letzte Sitzung den Bericht vorgelegt. Ich meine, der Antrag sei auch auf der Linie des Bundesrates und der Verwaltung. Wir haben lediglich in der Hektik des Abschlusses, wie sie ja in Kommissionen bisweilen vorkommt, vergessen, diesen Artikel noch einmal abzurufen und formell zum Antrag der Kommission zu erheben. Es handelt sich also um eine Art Antrag mit stillschweigender, nachträglicher Zustimmung der Kommission.

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