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Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-08

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08

Wortprotokoll

Ich muss das etwas ausführlicher begründen, weil mit dem Entscheid zu diesem Artikel tatsächlich eine Weichenstellung vorgenommen wird, deren Folgen sich dann durch das gesamte Gesetz hindurchziehen. Darum erlaube ich mir, dieses Konstrukt, den Geltungsbereich, etwas genauer zu umschreiben. Für diejenigen, die sich bei den vielen Abkürzungen und Spezialausdrücken besser orientieren möchten: Auf Seite 6502 der Botschaft gibt es eine Übersicht über den Geltungsbereich der kollektiven Kapitalanlagen. Dort sehen Sie genau, was wo einzuordnen ist, was offene und was geschlossene kollektive Kapitalanlagen sind und welche Formen darunterfallen.

Artikel 2 regelt den Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes. Unterstellt sind dem KAG kollektive Kapitalanlagen gemäss Absatz 1 und Artikel 13 Absätze 1 und 2, und zwar unabhängig von der Rechtsform. Das bedeutet, dass sämtliche offenen und geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen, die auf Rechnung von Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz verwaltet werden, grundsätzlich unter das KAG fallen. Bei den Absätzen 1 und 3 von Artikel 2 beantragt Ihnen die WAK-SR, sich Bundesrat und Nationalrat anzuschliessen.

Abweichende Positionen gibt es bei Absatz 2, den wir jetzt behandeln. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist hier ein nichtabschliessender Negativkatalog kollektiver Kapitalanlagen angeführt. Der Bundesrat will im Entwurf nebst den offenen kollektiven Kapitalanlagen - Open-End-Anlagen werden sie auch genannt -, den vertraglichen Anlagefonds und den Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, also den Sociétés d'investissement à capital variable, den Sicav, auch die geschlossenen Kapitalanlagen dem Kollektivanlagengesetz unterstellen. Unbestritten ist die Unterstellung der Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Die Differenz zwischen Bundesrat und Nationalrat bezieht sich auf die Unterstellung der Sociétés d'investissement à capital fix, Sica fixe genannt, ein Ausdruck, den Bundesrat Merz geprägt hat.

Die WAK-NR und der Nationalrat haben beschlossen - die WAK-NR mit 13 zu 11 Stimmen, der Nationalrat relativ knapp, mit 89 zu 75 Stimmen -, mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h die Investmentgesellschaften mit festem Kapital, die Sicaf, in den vom Bundesrat erstellten Negativkatalog aufzunehmen. Gemäss Nationalrat wären die Sicaf somit analog zu den in Absatz 2 Buchstabe a bis g aufgeführten Institutionen dem KAG nicht unterstellt. Während der Bundesrat als Grund für die KAG-Unterstellung den massgeschneiderten Anlegerschutz - in der Botschaft auf Seite 6412 - sowie seinen Grundsatz "same business, same risks, same rules" geltend macht, erachtet der Nationalrat just diesen Anlegerschutz bei den Sica fixe als fragwürdig, da derartige Investmentgesellschaften entweder börsenkotiert sind oder sich vielfach an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten und somit nicht das gleiche Schutzbedürfnis vorliegt.

Aufgrund dieser schwierigen Ausgangssituation verwundert es kaum, dass sich hier eine Mehrheit und eine Minderheit gegenüberstehen. Es gibt ja dann auch noch einen Einzelantrag, der jetzt noch dazugekommen ist.

Der Lösungsvorschlag der Kommissionsmehrheit ist getrieben vom Wunsch, eine tragfähige Brücke zwischen den Anliegen des Bundesrates auf der einen und der nationalrätlichen Lösung auf der anderen Seite zu bauen. Eine generelle Unterstellung der Sica fixe nach der ursprünglichen Bundesratslösung kommt für die Kommissionsmehrheit nicht infrage. Warum nicht?

1. Der sonst richtige Grundsatz "same business, same risks, same rules" trifft für Investmentgesellschaften in der Form der Sica fixe nicht oder nur bedingt zu. So hält der Bundesrat an der steuerlich nachteiligen Regelung für Investmentgesellschaften à la Sica fixe fest; sie profitieren mit anderen Worten nicht von den steuerlichen Erleichterungen, wie die anderen kollektiven Kapitalanlagen sie erhalten.

2. Wegen der vorhandenen Kontroll- und Mitwirkungsrechte sind die Aktionäre der Sica fixe auch nicht denselben Risiken ausgesetzt wie die Anteilhaber eines Anlagefonds. Eine generelle Unterstellung der Sica fixe unter das KAG wäre also fragwürdig, insbesondere vor dem Hintergrund der vom Bundesrat vorgeschlagenen OR-Revision, die eine deutliche Stärkung der Minderheitsaktionäre mit sich bringen soll. Nebst der Offenlegungspflicht sollen mit der Erleichterung der Sonderprüfung sowie der Abschaffung des Depots- und Organstimmrechtes die Durchsetzungsmöglichkeiten verbessert werden.

3. Auch in der Botschaft wird festgehalten, dass die Sica fixe heute durch die Vorschriften des Aktien- und des Börsenrechtes geregelt werden. Weiter heisst es, aufgrund der beiden von der Schweizer Börse SWX erlassenen Zusatzreglemente für die Kotierung von Investmentgesellschaften bzw. von Immobiliengesellschaften entspreche die Berichterstattung weitgehend derjenigen der vertraglichen Anlagefonds - siehe Botschaft auf Seite 6425.

Die Kommissionsmehrheit ist sich bewusst, dass die Börsenaufsicht nicht einer eigentlichen prudenziellen Aufsicht entspricht. Immerhin aber sei erwähnt, dass die Börse für Transparenz sorgt und ihrerseits selber der EBK unterstellt ist. In Kumulation mit den ersten beiden Punkten ist die Mehrheit der WAK davon überzeugt, dass mit einer generellen Unterstellung der Sicaf unter das KAG über das Ziel hinausgeschossen würde.

Indem die Mehrheit mit ihrem Vorschlag von der generellen Aufnahme der Investment- und Beteiligungsgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften in den Negativkatalog absieht, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, kommt sie [PAGE 343] dem Bundesrat im Bereich des Anlegerschutzes entgegen. Die Voraussetzung für eine Nichtunterstellung unter das KAG wird an die Kotierung einer Investmentgesellschaft an einer Schweizer Börse geknüpft, oder aber sie beschränkt sich auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3 KAG. Die Buchstaben b und c dienen der Sicherstellung gemäss Artikel 2 Absatz 2bis, dass es sich ausschliesslich um qualifizierte Anleger handelt.

In der Ausmehrung der verschiedenen Vorschläge hat sich schliesslich die jetzt vorliegende Variante, sie stammt von Herrn Frick, angereichert durch die notwendigen Ergänzungen der Verwaltung - Sie finden diese in den Buchstaben a bis c -, gegenüber jener des Nationalrates hauchdünn mit 6 zu 5 Stimmen durchgesetzt. Um es aber nicht noch komplizierter zu machen, und vor allem auch, weil es sich beim Vorschlag der Mehrheit um einen gangbaren Kompromiss handelt, haben die unterlegenen Befürworter des nationalrätlichen Weges auf einen zusätzlichen Minderheitsantrag verzichtet. Der Antrag freilich wird dann von Kollege Schweiger nachgereicht und auch begründet. Aber wir haben extra davon abgesehen, weil dieser Mittelweg für die Mehrheit gangbar und massgeschneidert ist. Der Antrag, der jetzt der Antrag der Mehrheit ist, hat gegenüber jenem von Frau Sommaruga dann mit 9 zu 4 Stimmen obsiegt; auch das sei hier offen gelegt.

Weil es sich um eine akzeptable Kompromisslösung handelt, die im Nationalrat wieder diskutiert werden kann, bitte ich jetzt unbedingt um Zustimmung zum Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission. Ich kann Ihnen versichern, dass die Begründungen bei den folgenden Artikeln kürzer ausfallen werden. Aber das war anfänglich nötig, um die Systematik zu verstehen.