Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-08
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08
Wortprotokoll
Bei den geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen handelt es sich um den zweiten Oberbegriff neben den in Artikel 8 erwähnten offenen kollektiven Kapitalanlagen. Die geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen kommen erstens in der Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen vor oder eben zweitens als Investmentgesellschaft mit festem Kapital, Sicaf. Die Sicaf bietet nun im Gegensatz zur vorerwähnten Sicav keinen Rechtsanspruch auf jederzeitigen Ausstieg und Rückzahlung zum Nettoinventarwert. Meistens besteht zwar die Ausstiegsmöglichkeit über die Börse. Die Auszahlung der Beteiligung zum Nettoinventarwert bzw. zum Marktwert ist hingegen nicht garantiert.
Die hier vorliegende Differenz ergibt sich aus unserem Entscheid bei Artikel 2, die Sicaf nicht vollumfänglich aus dem Geltungsbereich des KAG herauszunehmen oder, positiv formuliert, die Sicaf - wenn auch unter klar bedingten Voraussetzungen - dem KAG zu unterstellen.
Konsequenterweise müssen wir hier also dem Bundesrat folgen.