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preparatory:AB 66770

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-09

Wortprotokoll

Der beantragte Zusatz stellt eine Präzisierung dar für die Form der Ankündigung. Man verlangt in diesem Artikel eine Ankündigung. Der Sinn ist natürlich, dass dem Betroffenen zumindest dem Grundsatz nach Gelegenheit gegeben wird, sich rechtskonform zu verhalten. Das ist ja der Sinn. Darum ist es auch logisch, dass man schreibt, dass das in einer Form geschehen muss, die der Betroffene versteht. Sonst kann er sich ja gar nicht rechtskonform verhalten. Die Ankündigung soll nach Möglichkeit in einer Sprache erfolgen, welche der Betroffene versteht. Wenn das nicht möglich ist, lässt die Formulierung aber auch die Möglichkeit offen, dass die Ankündigung je nach Situation durch Zeichen oder durch konkludentes Verhalten erfolgt. Der Grundgedanke ist der, dass der Betroffene es versteht, damit er sich rechtskonform verhalten kann.

Darum bestehen von meiner Seite keine Einwände gegen diesen Zusatz.