Heberlein Trix · Ständerat · 2006-06-09
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Die Verankerung der Grundsätze für die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nimmt hier Bezug auf die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Artikel 5 der Bundesverfassung. Gemäss Absatz 1 des Gesetzesartikels muss eine Rechtsgrundlage gegeben sein. Als öffentliches Interesse an staatlichen Eingriffen wird beispielsweise der Schutz der Polizeigüter wie öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit anerkannt. Die Aufzählung der Eingriffsgründe ist nicht abschliessend. Die Absätze 2 und 3 konkretisieren dann das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismässigkeit. Die Anwendung von Zwang muss den Umständen angemessen sein. Es müssen Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand der betroffenen Person berücksichtigt werden. Absatz 4 lehnt sich an Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und an Artikel 10 Absatz 3 der Bundesverfassung an. In diesem Kontext gibt es keine Folter. Deshalb wurde es hier ja auch nicht speziell erwähnt, dass sie verboten ist. Es ist den Polizisten klar, dass in diesem Kontext Folter nicht zulässig ist. Dagegen sind erniedrigende oder beleidigende Behandlungen denkbar - auch verbal -, weshalb diese hier in diesem Artikel 9 ausdrücklich verboten werden. Selbstverständlich sind auch hier die konkreten Umstände massgebend für die Beurteilung der Anwendung der Massnahmen.