Heberlein Trix · Ständerat · 2006-06-09
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Hier wird nun klargestellt, dass der Einsatz von Waffen nur als letztes Mittel erfolgen darf. Die Voraussetzung zur Anwendung von Waffen wird in den Absätzen 2 und 3 genau umschrieben, ebenso die obligatorische Berichterstattung über einen Waffeneinsatz in Absatz 4. Die Kantone sind für den Einsatz von Waffen in all jenen Bereichen zuständig, die nicht von diesem Gesetz erfasst werden. Wenn die Kantone im Auftrag des Bundes handeln, gilt aber Artikel 11.
In Absatz 2 Litera a wurde beim Begriff der "schweren Straftat" bewusst nicht an das Strafgesetzbuch angeknüpft, denn damit wäre eine Reihe von Straftaten erfasst worden, die nichts mit einer Gefährdung von Leib und Leben zu tun haben. Diese Gefährdung ist in den kantonalen Reglementen eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Waffen eingesetzt werden dürfen. Waffen dürfen dagegen nicht eingesetzt werden, wenn der Polizist z. B. das Gefühl hat, es könnte zu einer Straftat kommen. Hier gilt dann wiederum natürlich der strafrechtliche Begriff der Notwehr.
Die Frage war in der Kommission vor allem, was unter diesem Begriff der "schweren Straftat" verstanden wird. Wir hatten eine lange Diskussion. Bewusst wurde hier nicht an der dogmatischen Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen angeknüpft. Nach der Terminologie des Strafgesetzbuches wären Verbrechen Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Vergehen würden dann darunter liegen. Wenn daher ein umfassender Begriff gewählt wurde, so geht daraus auch hervor, dass Polizisten nicht zuerst eine dogmatische Überlegung in Verbindung mit dem Strafmass anstellen können. Sie müssen vielmehr vom konkreten Sachverhalt ausgehen, aufgrund dessen sie zu beurteilen haben, ob ein Waffeneinsatz verhältnismässig ist oder nicht. Um einen Waffeneinsatz geht es vor allem bei Straftaten gegen Leib und Leben, aber ganz sicher nicht bei der Weigerung, bei einer Ausschaffung freiwillig mitzumachen. Dies ist keine Straftat im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.