preparatory:AB 66819
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-09
Wortprotokoll
Der Bundesrat hält sich hier zurück. Sie müssen sagen, wie Sie das Bundesgericht führen wollen. Das ist nicht die Aufgabe des Bundesrates. Zur Organisation: Wir müssen uns ja immer wieder zwangsläufig mit diesen Dingen befassen, weil wir für Sie Verordnungen vorbereiten müssen; da braucht es Untersuchungen. Das Bundesgericht spricht nicht nur Recht, sondern es ist eben auch eine Organisation mit Leuten und Kosten - etwa 50 Millionen Franken. Für solche Organisationen ist es selbstverständlich und unabdingbar, dass aus Eigennutz ein Controlling in der eigenen Autonomie liegt; hier in der Autonomie des Gerichtes. Man kann einen solchen Apparat nicht ohne Controlling führen. Es ist hier natürlich nicht die Meinung, dass man sagt, man führe ein Controllingverfahren ein, welches dem Parlament als Grundlage für die Oberaufsicht usw. genügt; d. h., es muss auch dafür genügen, aber selbstverständlich muss es auch innerhalb der Autonomie ein Controllingverfahren geben. Sie brauchen dann vielleicht andere Daten, kontrollieren andere Abläufe, da sind sie auch freier. In diesem Sinne finden wir es gut, wenn das Controlling als Verfahren festgehalten wird; für interne Zwecke aber auch mit Ihrem Zusatz: für die Zwecke der Oberaufsicht.