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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-06-22

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22

Wortprotokoll

Artikel 30 regelt die Befreiung von Verfahrenskosten. Die Minderheit Hubmann verlangt, dass "Opfer mit schweren Körperverletzungen oder von sexueller Gewalt, Kinder und Jugendliche sowie Angehörige von Tötungsopfern" einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung haben sollen. Natürlich ist es stossend, wenn Menschen, welche unverschuldet Opfer eines Gewaltdeliktes werden, am Schluss auch noch die Anwaltskosten selber bezahlen müssen. Doch alle Kantone kennen Regeln über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, und Artikel 14 ermöglicht in Verbindung mit Artikel 16, dass ein Rechtsbeistand auch über die Opferhilfe finanziert werden kann.

Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass auf die konkrete Situation der Opfer Rücksicht genommen werden sollte. Die Minderheit Hubmann jedoch will Opfer nach bestimmten Kriterien privilegieren, was dem Grundkonzept des OHG zuwiderläuft, das es ermöglicht, dass allen Opfern ein Rechtsbeistand im Rahmen der Opferhilfe finanziert werden kann. Aufgrund von Artikel 29 der Bundesverfassung haben Opfer mit tiefem Einkommen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Bei Opfern mit mittleren Einkommen werden Anwalts- und Verfahrenskosten durch die Opferhilfe übernommen. Die Opfer mit hohen Einkommen müssen die Anwalts- und Verfahrenskosten selber tragen, sofern sie nicht auf den Verfahrensgegner abgewälzt werden können. Gleichzeitig geht es aus der Sicht der Kommissionsmehrheit nicht an, dass hier erneut versucht wird, aufgrund von Deliktskategorien unterschiedliche Regelungen zu schaffen. So würden die Opfer gegeneinander ausgespielt und je nach Delikt eine Ungleichbehandlung erfahren, was bei der Bewältigung des erfahrenen Unrechtes zusätzlich belastend wirken würde.

Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb mit 11 zu 7 Stimmen, diesen Zusatz nicht einzufügen und dem Bundesrat zu folgen.