Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2006-06-22
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Zinszahlungen auf Schadenersatzforderungen sind durchaus üblich und werden auch heute rechtens gewährt oder rechtens eingefordert. Es ist tatsächlich ein bewährtes Konzept unseres Staates, unserer Rechtsordnung, dass solche Ansprüche auch verzinst werden.
Es geht hier aber nicht um jenen Schadenersatz, der beispielsweise durch unerlaubte Handlungen gemäss Artikel 41 des Obligationenrechtes oder ähnliche Vorfälle geschuldet wird, sondern es geht hier um das Opferhilfegesetz. Um es deutlich zu machen, möchte ich vor allem die Zinsfrage an der Genugtuung aufhängen. Ich meine, wenn für die Genugtuung ein Zins zu zahlen wäre, dann höchstens ein Negativzins, denn je weiter weg die Genugtuung vom Vorfall ausgerichtet wird, der diese seelische Unbill verursacht hat, desto weniger stark kann und wird die seelische Unbill auch sein, denn - wie wir wissen - die Zeit heilt die Wunden. Zudem: [PAGE 1103] Wenn ich diese Genugtuung oder Entschädigung nach einem Monat erhalte, brauche ich keinen Zins, denn dann ist die Zeit viel zu kurz, als dass der Zins überhaupt eine Rolle spielen würde. Wenn ich die Entschädigung aber erst nach zwei oder drei Jahren erhalte, sind die Verhältnisse betreffend seelische Unbill und Trauerarbeit völlig anders, und die Entschädigung müsste dann eigentlich nach einer solchen Zeit eben mit einem Negativ- und nicht mit einem Positivzins versehen sein. Ich glaube, die Regelung der Mehrheit ist durchaus sinnvoll, und es ist auch richtig, dass man gegenüber dem bewährten allgemeinen Rechtssystem die Einschränkung hier ganz klar im Gesetz vornimmt. Das muss aber nicht heissen, dass die grundsätzliche Regelung in unserem Rechtssystem dadurch geschwächt werden müsste. Es ist ein Sonderfall, und dieser Sonderfall wird hier gesondert geregelt, wie es die Mehrheit vorschlägt.
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