Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2006-06-22
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Es geht hier um die Hilfe, die die Beratungsstellen leisten und vornehmen können. Wir haben uns aber bei Artikel 3 bereits einmal klar für das Territorialitätsprinzip entschieden. Wir haben gesagt, es gehe um Straftaten und um Vorfälle in der Schweiz und es gehe nicht um solche im Ausland. Ich glaube, die ganze Botschaft und die ganze Anlage dieser Gesetzesrevision gehen nun in die Richtung, dass wir hier im Land die entsprechenden Leistungen erbringen wollen und nicht irgendwo im Ausland. Das Beispiel, das Herr Sommaruga herangezogen hat, sticht schon gar nicht. Er hat gesagt, wenn dieses Opfer nur wenige Kilometer jenseits der Grenze wohne, dann müsste es sich eigentlich auch im anderen Land behandeln lassen können. Aber ich möchte umgekehrt sagen, wenn diese Person nur wenige Kilometer von der Schweiz entfernt wohnt, dann ist es überhaupt keine Zumutung, wenn sie für allfällige Leistungen medizinischer oder psychologischer Art in die Schweiz kommt und sich hier der Behandlung unterzieht. Es geht also nicht um diese grenznahen Fälle.
Deshalb, um konsequent diese Linie, für die wir uns bei Artikel 3 schon mit deutlichem Mehr entschieden haben, weiterzuverfolgen, ist dem Antrag des Bundesrates und der Mehrheit zu folgen.