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Vischer Daniel · Nationalrat · 2006-06-22

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2006-06-22

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer gutzuheissen. Beim Votum von Frau Huber hatte ich den Eindruck, sie rede gar nicht so sehr nur für den Höchstbetrag, sondern eigentlich gegen die Genugtuung als solche. Zum Glück ist das aber vom Tisch. Die Genugtuung ist hier normiert, und es ist auch richtig, dass sie normiert ist. Denn die Genugtuung bildet ein zentrales Element des Systems der Opferhilfe insgesamt. Wer nämlich gegen die Genugtuung ist, ist im Grunde genommen gegen ein griffiges Opferhilfesystem.

Hier eine Obergrenze festlegen zu wollen ist nicht nur stossend, sondern auch in rechtlicher Hinsicht fragwürdig. Warum machen wir als Gesetzgeber plötzlich eine Obergrenze, wo dies doch eine Ermessenssache nach klaren Kriterien richterlicher Provenienz ist? Warum nehmen wir nicht zur Kenntnis, dass diese Obergrenze in Einzelfällen zu stossenden Ergebnissen führen kann? Ich erinnere an das auch von Frau Leutenegger vorgebrachte Beispiel Zug. Mit dieser Obergrenze wäre es in diesem Fall nicht möglich gewesen, Angehörigen oder Konkubinatspartnern angemessene Genugtuungsleistungen zu bezahlen. Es kann doch nicht der Sinn dieses Opferhilfegesetzes sein, dass dort, wo halt Lösungen mit höheren Beträgen nötig sind, diese Genugtuungen nun wegen einer falschen Obergrenze herabgesetzt werden müssen.

Sie haben ja die Medianzahlen gehört. Der Durchschnitt dessen, was ausbezahlt wird, ist ja eh schon sehr tief. Aber es braucht eben eine Flexibilität, damit bei sehr schwerwiegenden Fällen höher gegangen werden kann, als dies nun der Gesetzgeber will. Das ist ja auch der Sinn richterlicher Flexibilität. Lassen wir doch Sache des Richters sein, was Sache des Richters ist, und beschränken wir uns als Gesetzgeber darauf, nur klare Rahmenbedingungen vorzugeben. Gesetze, die Obergrenzen festlegen, stipulieren, in welchen Fällen eine Genugtuung in der Höhe des Höchstbetrages noch angemessen ist.

Natürlich intendiert diese Regelung aber noch etwas ganz anderes. Sie haben z. B. im Arbeitsrecht die Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen. Es hat, glaube ich, noch gar nie ein Urteil in der Schweiz gegeben, in dem diese sechs Monate gesprochen wurden. Es ist klar: Wenn Sie eine Höchstgrenze festlegen, drücken Sie den Durchschnitt nach unten. Das ist auch das erklärte Ziel dieser Vorlage; das ist nicht gerechtfertigt. Da wird "geschmürzelt", in einem Bereich, in dem es um schwerste Schädigungen geht, in dem es um Hinterbliebene geht. Da beginnt der Staat auf peinliche Weise, Rappen zu spalten - der gleiche Staat, der sagt: Opferhilfe, das ist ein grossartiges Institut; wir stehen dafür ein. Da, wo es um die Praxis geht, will man kleinlich werden; das verstehe ich nicht.

Überlassen wir es doch wie bisher der richterlichen Beurteilung, welches eine Obergrenze sein kann; überlassen wir es dem Einzelfall, was dannzumal als angemessen gilt, und schreiben wir nicht in solchen Berechnungen der Genugtuung per Gesetz vor, was zu machen ist. Natürlich hat das nur subsidiären Charakter, aber auch der subsidiäre Charakter dieser Bestimmung hat eine gewisse - ich befürchte: schwerwiegende - Wirkung auf die gerichtliche Genugtuungszusprechung im Schadenersatzrecht bei Opferfällen.

Das ist die Lackmusprobe für dieses Gesetz. Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit zustimmen, dann haben Sie eine Revision gemacht, von der man sagen muss: Es wurden Rappen gespalten.

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