Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-22
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-22
Wortprotokoll
Die Differenz betrifft die Berufshaftpflichtversicherung. In Artikel 8 wurde auf Wunsch des Schweizerischen Anwaltsverbandes vorgesehen, dass die Berufshaftpflichtversicherung ein Erfordernis für die Eintragung in das Anwaltsregister ist. Sie haben das letzte Mal diese Bestimmung gestrichen. Aber Sie haben sie nicht gestrichen, weil Sie dieser Überzeugung waren, sondern weil Sie eine Differenz zum Ständerat schaffen wollten. Der Ständerat hat die Sache darum neu angeschaut, er bleibt wie Sie dabei, dass die Berufshaftpflichtversicherung als Eintragungserfordernis gestrichen wird. Aber er bestimmt in Artikel 12 Buchstabe f, dass die Regelung wie folgt lautet: Die Anwälte "haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen". Diesen Satz hat der Ständerat - und Ihre Kommission - wiederaufgenommen, aber nicht als Eintragungserfordernis, sondern als Berufsregel.
Weiter sehen Sie beim Beschluss des Ständerates und beim Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission, dass die Versicherungssumme mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen soll. Diese Mindestsumme wurde deshalb aufgenommen, weil die Kantone - eigentlich gegen die Absicht des Bundesgesetzgebers gemäss dem Anwaltsgesetz aus dem Jahr 2000 - eigene Mindestsummen festgelegt haben, und zwar jeder Kanton eine andere. Die Gefahr besteht, dass indirekt natürlich die Freizügigkeit der Anwälte erschwert werden kann, wenn die verschiedenen Kantone verschiedene Minima haben.
Wie ist die Summe von einer Million Franken zustande gekommen? Es ist so, dass die meisten Kantone, die eine Regelung vorgesehen haben, eine Summe von ungefähr dieser Grössenordnung haben. Beispielsweise haben die Kantone Baselland und Bern 1 Million Franken festgelegt, und zwar pro Jahr, Solothurn hat 1 Million Franken pro Fall, Genf 500 000 Franken pro Fall, Obwalden 2 Millionen Franken im Jahr und St. Gallen 2 Millionen Franken pro Fall festgelegt.
Sie sehen: Es liegen verschiedene Summen vor. Ich glaube, eine Million Franken ist die richtige Summe, weil man die Kantone damit nicht allzu sehr düpiert. Es betrifft natürlich vor allem die Kantone, die heute kleinere Versicherungssummen haben. Für einen jungen Anwalt, der beginnt, oder für ältere Anwälte, die nur noch selten einen Fall übernehmen, ist eine Versicherungssumme von einer Million Franken vielleicht genügend, weil sie sich nur einen oder zwei Fälle vornehmen. Es macht immerhin etwa 1400 Franken aus, wenn einer einen kleinen Fall übernimmt und deshalb eine solche Versicherung braucht. Dann ist eine Million Franken genügend. Aber es ist die unterste Grenze, und es muss in jedem Fall - gleichgültig, wie die Mindestsumme festgelegt wird - eine Versicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen werden.
Der Ständerat hat Ihre Forderung, anstelle der Haftpflichtversicherung sollten auch andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden können, aufgenommen. Das ist aus zwei Gründen gerechtfertigt. Erstens: Wenn jemand eine ungenügende Versicherung hat und in einem Fall schnell eine Deckung beibringen muss, geht zum Beispiel die Beibringung einer Bankgarantie schneller als der Abschluss einer Zusatzversicherung. Zweitens haben Sie diese Bestimmung mit gleichwertigen Sicherheiten anstelle einer Haftpflichtversicherung auch im Medizinalberufegesetz aufgenommen. Dort haben Sie die Bestimmung für die Ärzte so aufgenommen. Ich meine, die Tätigkeit eines Arztes und die Tätigkeit eines Anwaltes sind punkto Haftung vergleichbar.
Wir bitten Sie also, diesem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.