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Thanei Anita · Nationalrat · 2006-10-04

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-10-04

Wortprotokoll

In der Eintretensdebatte haben wir mehrheitlich gehört, dass wir das Verbandsbeschwerderecht verbessern, effizienter gestalten, nicht abschwächen wollen, da es ein äusserst effizientes Instrument ist, um die öffentlichen Interessen der Natur wahrzunehmen. Missbräuche von Umweltverbänden sind wesentlicher seltener als solche von Nachbarn bei baurechtlichen Rekursen gegen Baubewilligungen. Ich zitiere gerne Herrn Alexander Baumann, der wieder einmal nicht im Saal ist, es dann aber nachlesen kann: "Eigentumsgarantie ist ein Begriff, der im Wortschatz der Verhinderer nicht vorkommt", doch die wahren Verhinderer sind nicht die Natur- und Heimatschutzverbände oder Umweltorganisationen, sondern die privaten Nachbarn, die selber Eigentümer sind.

Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, die Minderheit II (Menétrey-Savary) zu unterstützen und den heute eingereichten Antrag Baader Caspar abzulehnen. Herr Baader versucht wieder einmal in letzter Minute, die schweizerische Rechtsordnung zu retten - ich werde nachher kurz darauf eintreten und sagen, weshalb die Rechtsordnung nicht so gefährdet ist, wie er glauben machen möchte.

Es geht hier um die Frage, wie eine allfällige Vereinbarung zwischen Gesuchsteller und Organisation von der entscheidenden Behörde behandelt werden soll. Die Kommission [PAGE 1515] des Ständerates und die Minderheit II (Menétrey-Savary) verlangen, dass das Ergebnis der Vereinbarung in die Verfügung oder in den Entscheid aufgenommen werden soll, ausser - das ist eben das Entscheidende, ich wende mich jetzt an diese Seite - es verstosse gegen die geltende Rechtsordnung. Die Minderheit I (Hochreutener) und die Mehrheit sowie natürlich Herr Baader Caspar mit seinem Einzelantrag versuchen nun, das zu verwässern. Dies ist eigentlich besonders interessant: Offensichtlich sind die bürgerlichen Parteien staats- oder behördengläubig, wenn es darum geht, die Stellung von Umweltschutzverbänden zu schwächen. Es gibt keinen sachlichen Grund, weshalb eine Vereinbarung zwischen Parteien, die nicht gegen die Rechtsordnung verstösst, nicht in einen behördlichen Entscheid aufgenommen werden sollte. Die Argumentation, öffentliches Recht könne nicht von Privaten, sondern nur von Behörden angewendet werden, trifft grundsätzlich zu, doch darum geht es hier nicht; denn die Behörde muss gerade bei dieser Formulierung der Minderheit II oder der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen überprüfen, ob die Vereinbarung nicht gegen die Rechtsordnung verstösst.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit II (Menétrey-Savary) zu folgen. Meine Ausführungen betreffen auch Artikel 12d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, da es dort um dieselbe Frage geht.