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Leuenberger Ernst · Ständerat · 2006-09-19

Leuenberger Ernst · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-09-19

Wortprotokoll

Sie haben es gehört: Man war sich in der Kommission einig, es seien Beiträge zu leisten. Nun geht es darum, wie diese Beiträge festgesetzt werden. Bei Absatz 3 gibt es bei dieser Beitragsfestsetzung nun in zwei Punkten eine Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit: Die Minderheit sagt, bei dieser Beitragsfestsetzung seien kantonale Unterschiede bei den Lohnkosten zu berücksichtigen; das ist die eine Differenz. Die zweite Differenz, die da besteht: Die Minderheit sagt, diese Beiträge seien alle zwei Jahre zu Beginn des Kalenderjahres gemäss dem Rentenindex anzupassen. Das sind die beiden Differenzen, die hier bestehen.

Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass sich die Gesundheitsdirektoren und -direktorinnen bereits früh auch zu dieser Frage deutlich haben vernehmen lassen. Im Februar 2006 haben uns die Gesundheitsdirektoren und -direktorinnen zur ersten Frage, die ich als Differenz dargestellt habe, zu diesen kantonalen Lohnunterschieden, in einer Fussnote geschrieben: "Dabei geht es nicht um eine Belohnung von Kantonen mit hohen Lohnkosten, wie dies im Bericht des Gesundheitsamtes am Rande vermerkt wird, sondern um die Berücksichtigung der Tatsache, dass die Lohnkosten als Ausdruck der Lebenshaltungskosten in unserem Land regional differieren und diesem Umstand mittels eines standardisierten Zu- bzw. Abschlagsfaktors im Rahmen der Betriebsvergleiche Rechnung getragen werden muss." Das einmal zu diesen Lohnunterschieden, damit ich nicht noch ins Gerede komme, ich würde hier gewerkschaftliche Anliegen vertreten. Das wäre Ihnen möglicherweise ja gar nicht so sympathisch.

Der zweite Punkt, den die Kantone uns unterbreiten, ist die Frage des Automatismus der Anpassung. Die Kantone finden, man könne diese Anpassung nicht allein dem Bundesrat überlassen, und halten wörtlich fest: "Unseres Erachtens ist es Sache des Gesetzgebers, auch die Art und Weise der Anpassung festzulegen; ansonsten ist davon auszugehen, dass der Krankenkassenbeitrag, gemessen an den Vollkosten der Pflege, stetig sinken wird. Wenn die SGK in ihrer Mehrheit aus Prinzip keinen Automatismus im Sinne einer Anpassung an die allgemeine Teuerung vornehmen will, verkennt sie die neue Ausgangslage. In den anderen Bereichen des KVG erfolgt die Anpassung auf Basis der Kostenentwicklung der jeweiligen Leistungserbringer, wobei deren Berücksichtigung im Rahmen der Tarifverhandlungen ermittelt wird." In der Pflegefinanzierung sollten Tarifverhandlungen zugunsten einer Festlegung seitens des Bundesrates entfallen. Es sei daher angezeigt, dass der Gesetzgeber Kriterien festlege, nach denen die Beiträge anzupassen seien. Dann folgt ein Plädoyer für die Anpassung an die Teuerung, und ich plädiere dafür, dass man die Beiträge auch an den Mischindex anpasst.

Ich bitte Sie also, hier bei Artikel 25a Absatz 3 der Minderheit zuzustimmen.