Kuprecht Alex · Ständerat · 2006-09-25
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-09-25
Wortprotokoll
Ausgangspunkt dieser Motion der Geschäftsprüfungskommission unseres Rates waren die sehr umfangreichen Abklärungen über die Aspekte der Stiftungsaufsicht am Beispiel der Stiftungen von Dr. Gustav Rau. Dieses Thema beschäftigte neben der Subkommission EDI/UVEK und der gesamten GPK bekanntlich auch die Medien und Anwälte sehr intensiv. Der entsprechende Schlussbericht wurde auch veröffentlicht.
Im Rahmen der gewissenhaften und sehr umfangreichen Abklärungen entstand auch der Eindruck, dass sich die Aufsichtsbehörde manchmal in einem Loyalitätskonflikt zwischen dem politischen Willen und der Respektierung der Autonomie der Stiftung und des Stifters befunden habe, was schlussendlich zu Anordnungen führte, die wohl als im öffentlichen Interesse stehend bezeichnet werden können, aber die effektiven Kompetenzen der Stiftungsaufsicht überschreiten. So könnte in diesem speziellen Fall auch die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde direkt der Leitung des mit Kulturfragen betrauten Departementes unterstellt ist, eine gewisse Rolle gespielt haben. Zahlreiche Tätigkeiten des Departementes des Innern sind zugleich klassische Wirkungsgebiete gemeinnütziger Stiftungen. Es stellt sich dabei die Frage, wie unabhängig die Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe in Stiftungen, z. B. in Kultur-, Forschungs- oder Ausbildungsbereichen, in dieser Konstellation des Unterstellungsverhältnisses wahrnehmen kann.
Die GPK kam damals zum Schluss, dass die Verlegung der Stiftungsaufsicht in ein anderes Departement oder in eine andere Verwaltungseinheit angezeigt wäre, deren Aufgabenbereich sich weniger bis gar nicht direkt mit dem Tätigkeitsfeld der Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen befasst. Die Kommission dachte dabei insbesondere an das Bundesamt für Justiz. Nachdem die GPK bereits 1995 in einem Bericht über die Rolle und die Funktion der Generalsekretariate eine gleiche Empfehlung abgegeben hatte und in der Zwischenzeit keine Änderung vorgenommen worden war, beantragte die GPK in ihrem Bericht die nun vorliegende Motion. Sie ist überzeugt, dass Linienaufgaben nur in seltenen Ausnahmefällen dem Generalsekretariat unterstellt werden sollten. Derartige Tätigkeiten stellen eine Beeinträchtigung der Struktur und der Mittel der Generalsekretariate dar. Die GPK war damals deshalb der Ansicht, dass eine Vielzahl von Linienaufgaben, die heute vom Generalsekretariat ausgeführt werden, sich ohne weiteres auf andere Dienststellen übertragen liesse, dies gemäss dem Prinzip der Verwaltungssubsidiarität.
Der Bundesrat stellte in seiner Stellungnahme zu dieser Motion selbst fest, dass der von der GPK vorgeschlagene Transfer der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht zum Bundesamt für Justiz oder an eine andere Stelle aus sachlichen Gesichtspunkten durchaus überlegenswert wäre. Er teilte zudem die Meinung, dass die Tätigkeit vieler Stiftungen wichtige Aufgabenbereiche des EDI berühren und die Verlegung ins Bundesamt für Justiz, das auch die Gesetzgebung im Stiftungs- und Gesellschaftsrecht betreut, eine Lösung wäre, zumal dieses Amt schon heute verschiedene Aufsichtsfunktionen im Bereich des Privatrechtes ausübe. Trotzdem lehnt er die vorliegende Motion ab.
Der Bundesrat begründet seine ablehnende Haltung einerseits mit dem Argument, dass heute ein Entscheid über eine Ansiedelung in einem anderen Amt verfrüht sei und zuerst auch andere mögliche Organisationsformen geprüft werden sollen. Unterstrichen wird seine ablehnende Begründung andererseits damit, dass ein wesentliches Ziel des RVOG darin bestehe, dem Bundesrat eine weitgehende Kompetenz zur Verantwortung hinsichtlich einer zweckmässigen Organisation der Bundesverwaltung zu eröffnen. Diese Argumentation trifft tatsächlich zu; Herr Hofmann hat bereits letzte Woche im Zusammenhang mit einer anderen Vorlage darauf hingewiesen. Die GPK ist jedoch der Meinung, dass gerade die Untersuchung zum Fall Dr. Rau deutlichen und raschen Handlungsbedarf aufgezeigt hat. Ein weiteres Hinausschieben erachtet die GPK als falsch, und wir geben der Vermutung Ausdruck, dass dieser Verlegungsschritt auf den Sankt-Nimmerleins-Tag hinausgeschoben und die Lösung des offensichtlichen Problems nicht innert nützlicher Frist vorgenommen wird. Die nichtbeachtete Empfehlung der GPK aus dem Jahr 1995 - also vor elf Jahren - zeigt den Handlungswillen klar und deutlich auf.
Die GPK ist von der Wichtigkeit dieser Motion nach wie vor überzeugt, und sie hat deshalb anlässlich ihrer Sitzung vom 8. September 2006 in Altdorf beschlossen, an der Motion festzuhalten.
Ich beantrage Ihnen namens der GPK, dem Antrag des Bundesrates auf Ablehnung nicht zuzustimmen und diese im Sinne der geschilderten Wichtigkeit und Dringlichkeit anzunehmen.