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Heberlein Trix · Ständerat · 2006-09-26

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-26

Wortprotokoll

Gemäss Absatz 2 von Artikel 32j richtet die Publica erst dann Invaliditätsleistungen aus, wenn eine Invalidität im Sinne des IVG vorliegt. Als subsidiäres Element kommt die Berufsinvalidität zum Tragen, wenn keine Invalidität im Sinne des IVG vorliegt, der Arbeitgeber aber erfolglos versucht hat, dem Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit zuzuweisen. Es sind dies sehr wenige Fälle. Von 1998 bis 2002 waren es rund 250. [PAGE 759] 2003 wurde dann ein Wechsel eingeleitet, der darin besteht, dass die betroffene Person zuerst einen IV-Arzt aufsuchen muss und es erst nach der Feststellung der Invalidität zu einer Leistung der Publica kommt. Für den Arbeitgeber besteht mit der Regelung der Berufsinvalidität ein gewisser Spielraum für Personen von im Schnitt über fünfzig Jahren, die eben nicht mehr in den Beruf eingegliedert werden können.

Die Kommission beschloss mit 8 zu 5 Stimmen, den zweiten Satz von Absatz 2 zu streichen: dies vor allem unter Berücksichtigung der in der IV-Revision gefällten Entscheide. Hier wird nämlich auf jegliche Eingliederung verzichtet - dies im Gegensatz zu den Zielen der Invalidenversicherung. Die Kosten, die ausschliesslich vom Arbeitgeber bezahlt werden und weder die IV noch die Publica belasten, können aber sehr hoch werden. Dafür ist nach Auskunft der Verwaltung ein Kredit von 5 Millionen Franken eingestellt. Die Kommission wollte aber keine neuen Risiken für die Publica eingehen und die volle Übernahme der Leistungen, die übernommen werden müssen. Daher hat die Mehrheit diese Bestimmung gestrichen.